Vermittlerrecht: Das hat sich geändert

Das Jahr 2018 war für die Versicherungsvermittler ein ereignisreiches Jahr. Neben der Umsetzung der IDD ist auch die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten. Seit dem 23. Februar 2018 hätte die IDD in nationales Recht umgewandelt werden müssen. Neben vielerlei Änderungen in der Gewerbeordnung, dem VVG sowie dem VAG dauerte es jedoch bis vor kurzem, bis auch die VersVermv in ihrer Neufassung in nationales Recht umgesetzt wurde. Eine Zusammenfassung von Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis, Hamburg

Stephan Michaelis: „Durch den Etnfall der befürchteten aktiven Mitteilungspflicht über die Abhaltung der Weiterbildung ist die neue VersVermV weitestgehend entschärft worden.“

Änderung der Erstinformation

Die Erstinformation oder Statusinformation eines jeden Versicherungsvermittlers ist entsprechend der Anforderung der IDD ab sofort anzupassen. Die nunmehrige Regelung befindet sich in Paragraf 15 VersVermV, wohingegen die Altregelung in Paragraf 11 VersVermV a.F. geregelt war. Ebenfalls ist nunmehr darüber aufzuklären, ob Beratung angeboten wird sowie über die Art der Vergütung.

Weiterbildungspflicht

Versicherungsvermittler sowie deren in der Vermittlung und Beratung tätigen Angestellten haben sich nunmehr 15 Stunden pro Kalenderjahr fortzubilden. Diese neueingeführte Fortbildungspflicht gilt es zu dokumentieren. Lange Zeit sah es so aus, als hätte der Versichervermittler bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres der IHK aktiv die Weiterbildungsnachweise übermitteln müssen. Mit der jetzigen Regelung wird die IHK vielmehr punktuell nachfragen und es besteht keine aktive Mitteilungspflicht des Versicherungsvermittlers.

Ebenfalls sah die VersVermV im Entwurfsstadium lange Zeit eine Lernerfolgskontrolle bei sämtlichen Weiterbildungsveranstaltungen vor. Diese Lernerfolgskontrolle ist nunmehr lediglich auf Fortbildungen im Selbststudium, etwa Webinare oder Onlineschulungen, begrenzt. Eine Lernerfolgskontrolle bei Präsensveranstaltungen ist nicht mehr nötig.

Vermeidung von Interessenskonflikten 

Die VersVermV sieht nunmehr vor, dass Vermittler interne Strukturen zu bilden haben, damit Mitarbeiter über die Vergütung keine Fehlanreize erhalten. Oberste Maxime sei hierbei immer die Pflicht, im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers zu agieren.

Fazit

Durch den Entfall der befürchteten aktiven Mitteilungspflicht über die Abhaltung der Weiterbildung ist die neue VersVermV weitestgehend entschärft worden. Die Änderungen sind meist sinnig und entsprechen den Entwürfen der Berufsverbände. Die Überwachung und Sanktionierung der Weiterbildungspflicht bleiben spannend.

Autor Stephan Michaelis LL.M. ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Foto:Florian Sonntag

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