VersVermV: Was ändert sich für Versicherungsmakler?

Heute wurde die Verordnung zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (VersVermV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt somit am 20.12.2018 in Kraft. Was sich nun ändert, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth. Teil 1.

Norman Wirth: „Neu ist, dass die Erstinformation ergänzt werden muss um die Mitteilung, ob eine Beratung angeboten wird.“

Die Vorgaben für den Inhalt der Erstinformation ergeben sich fortan aus Paragraf 15, statt zuvor aus Paragraf 11 VersVermV. Die Information muss dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt grundsätzlich auf Papier übergeben werden.

In Paragraf 16 Absatz zwei VersVermV sind die Ausnahmen für den Onlinevertrieb oder Mailversand geregelt. Wenn der Kunde eine E-Mailadresse mitgeteilt hat, ist ein Versand per Mail grundsätzlich möglich, wenn dem Kunden die Wahl gelassen wurde zwischen der Information auf Papier oder per Datenträger (wozu auch E-Mail gehört).

Mitteilung zum Beratungsangebot

Neu ist, dass die Erstinformation um die Mitteilung, ob eine Beratung angeboten wird, ergänzt werden muss. Das ist eine zwingende Vorgabe der IDD aus Brüssel.

Da es eine grundsätzliche Beratungspflicht nach deutschem Recht (Paragraf 61 VVG) gibt, ist ein Abweichen grundsätzlich nicht möglich. Damit bleibt die Aufführung dieses Punktes ohne Sinn, ist jedoch vorgeschrieben.

Art und Herkunft der Vergütung

Weiterhin muss nun zusätzlich die Art und Herkunft der Vergütung mitgeteilt werden – nicht jedoch die Höhe.

Da Art und Herkunft letztlich von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden abhängig ist, ist auch diese Regelung kritisch zu sehen.

Denn es ist ja schwerlich vor Beginn der Beratung klar, ob ein und wenn welches Produkt für den Kunden passend ist. Vermittler, welche zum Beispiel auch Nettoprodukte vermitteln, sollten die Erstinformation an dieser Stelle entsprechend offen halten.

Seite zwei: Wie muss die Erstinformation aussehen?

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