OLG Oldenburg verurteilt Heidelberger Lebensversicherung AG

Der Kläger aus Oldenburg schloss im Jahr 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der MLP Lebensversicherung AG, der heutigen Heidelberger Lebensversicherung AG, ab. Diesem Vertrag widersprach er Ende 2017 und machte die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages geltend.

Nachdem die Klage vom Landgericht abgewiesen worden war, hat das Oberlandesgericht dem Kläger nunmehr Recht gegeben und die Heidelberger Lebensversicherung AG zur Rückzahlung der Versicherungsprämien abzüglich eines Anteils für den Risikoschutz, mithin zur Zahlung von rund 68.000,00 Euro, verurteilt (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 03.07.2019 – 5 U 80/19 -). Zugesprochen wurden darüber hinaus die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 Euro. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

OLG bewegt sich auf Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation von HAHN Rechtsanwälte, dass die in dem Versicherungsschein abgedruckte Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. In der Belehrung wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Widerspruch in Schriftform erfolgen muss.

Es heißt dort lediglich, dass der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen der Versicherung widersprechen könne. Das Oberlandesgericht bewegt sich insofern auf der Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Widerspruchsbelehrung insbesondere die Form des Widerspruchs mit anzugeben hat.

Anders als die Vorinstanz hat das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen der Verwirkung als nicht gegeben angesehen. Der Kläger hatte zweimal Änderungen der Anlagestrategie vorgenommen und in den Jahren 2013 und 2014 der vertraglich vorgesehenen Beitragserhöhung widersprochen.

„Viele Landgerichte nehmen zu schnell den Tatbestand der Verwirkung an“

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass allein aufgrund dieser Umstände keine Verwirkung angenommen werden könne. Es handele sich hierbei lediglich um vertragstypisches und vertragstreues Verhalten.

„Aus unserer Sicht nehmen viele Landgerichte viel zu schnell den Tatbestand der Verwirkung an“, meint Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. „Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in erfreulicher Weise klargestellt, dass allein Dynamikwidersprüche und Vertragsänderungen keine Verwirkung begründen, da sie nur Ausdruck eines vertragstreuen Verhaltens sind“, so Brockmann weiter.

Wer sich von seinem Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag trennen möchte, sollte insbesondere auch die Möglichkeit des Widerspruchs prüfen lassen. In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Widerspruch zumeist wesentlich vorteilhafter als die Kündigung des Vertrages.

 

Foto: Shutterstock

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