Welt-Alzheimertag: Welcher Versicherungsschutz ist für Demenzkranke wichtig?

Am kommenden Samstag ist Welt-Alzheimertag. An diesem Tag wird jährlich auf das Thema Demenz und die Situation Demenzkranker aufmerksam gemacht. 1,7 Millionen Menschen sind laut Deutscher Alzheimer Gesellschaft in Deutschland von dieser Krankheit betroffen. 2060 sollen es nach dem Statistikportal Statista bereits 2,88 Millionen sein.

„Die Krankheit kann auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben“, sagt Bianca Boss, Pressesprecherin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV). „Dies gilt allerdings nicht für die private Haftpflichtversicherung. Sie ist auch weiterhin ein unverzichtbarer Schutz und sollte auf keinen Fall gekündigt werden.“

Deliktunfähigkeit nicht immer gegeben – Mit Haftpflicht vorsorgen

Zwar haftet unter Umständen eine an Alzheimer oder Demenz erkrankte Person nicht für verursachte Schäden, wenn sie im Moment der Schädigung deliktunfähig war; doch nicht alle Demenz-Patient*innen sind grundsätzlich immer auch deliktunfähig. Dies muss stets im Einzelfall geprüft werden. Eine private Haftpflichtversicherung bleibt daher auch für Demenzkranke weiterhin wichtig.

Denn sie wehrt unberechtigte Ansprüche für Versicherte ab und leistet bei berechtigten Ansprüchen gegenüber der geschädigten Person. „Alzheimer oder Demenz führen nicht zum Verlust des bestehenden Versicherungsschutzes. Und es gibt keine Pflicht, diese Diagnose dem Versicherer zu melden“, so Boss. Auch darf der Versicherer aufgrund der Erkrankung weder die Prämie erhöhen noch den Vertrag beenden.

Auch bei Neuabschluss eines privaten Haftpflichtvertrages muss die Demenzerkrankung nur dann offenbart werden, wenn der Versicherer im Antragsformular explizit danach fragt.

Vorsicht bei der Unfallversicherung!

Anders liegt der Fall bei der privaten Unfallversicherung. Bei vielen Verträgen besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die durch Bewusstseinsstörungen wie Demenz hervorgerufen wurden. Außerdem kann der Vertrag enden, wenn eine Demenz diagnostiziert wurde. Denn bei vielen Anbietern erlischt bei Demenz die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person.

Versicherte oder ihre Angehörigen sollten sich daher das Kleingedruckte genau ansehen oder sich mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen. Wird der Vertrag aufgrund entfallener Versicherungsfähigkeit beendet, kann zu viel gezahlte Prämie vom Versicherer zurückgefordert werden.

Wann Betroffene ihren Schutz anpassen sollten

In der Wohngebäude- und Hausratversicherung kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen oder zumindest die Versicherungsleistung anteilig kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Demenzkranke die Herdplatte angeschaltet lassen oder vergessen, den Wasserhahn zuzudrehen.

Doch wenn Demenzkranke zu diesem Zeitpunkt unter einer Bewusstseinsstörung litten, kann ihnen der Schaden nicht vorgeworfen werden. Hier muss im Einzelfall geprüft werden.

Der Bund der Versicherten empfiehlt daher grundsätzlich und nicht nur in Fällen diagnostizierter Demenz, einen Tarif zu wählen, bei dem der Versicherer auf sein Leistungskürzungsrecht bei grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfällen verzichtet.

Foto: Shutterstock

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