Auslandskrankenschutz: Das gilt für Urlaubsreisen zu Coronazeiten

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Nach dem Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie normalisiert sich der Alltag langsam. Nachdem viele europäische Länder ihre Einreisebeschränkungen aufgehoben haben, planen die Deutschen jetzt auch wieder eine Urlaubsreise. Wer ins Ausland fährt, sollte auf jeden Fall eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen haben. Was noch zu beachten ist.

Nach dem Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie normalisiert sich der Alltag langsam. Nachdem viele europäische Länder ihre Einreisebeschränkungen aufgehoben haben, planen die Deutschen jetzt auch wieder eine Urlaubsreise. Wer ins Ausland fährt, sollte auf jeden Fall eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen haben. Was noch zu beachten ist.

Sie übernimmt die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Ausland. „Dies gilt auch für eine Erkrankung an Covid-19, zumindest dann, wenn Pandemien in den Versicherungsbedingungen nicht ausgeschlossen sind. Ein Blick ins Kleingedruckte vor Reisebeginn lohnt sich daher“, sagt Bianca Boss, Pressesprecherin des Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Die Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt bei einer Erkrankung Kosten für eine ambulante ärztliche Behandlung, schmerzstillende Zahnbehandlungen, zu denen ggf. auch einfache Füllungen sowie Reparaturen von Zahnersatz gehören, ärztliche Leistungen, Sachmittel, die Unterbringung und Verpflegung bei einem Krankenhausaufenthalt, den Transport zum nächsten Krankenhaus oder Notarzt durch den Rettungsdienst, sowie ärztlich verordnete Arzneimittel, Verband- und Heilmittel. Auch Überführungskosten im Todesfall oder Kosten für die Bestattung im Ausland übernimmt sie bis 10.000 Euro.

Wer im Falle einer Erkrankung im Ausland die Heimreise antreten möchte, kann von seiner Auslandsreisekrankenversicherung meist nur die Kostenübernahme für einen medizinisch notwendigen Rücktransport erwarten. In besseren Tarifen leisten Versicherer auch bei medizinisch sinnvollen Rücktransporten. Boss weist jedoch im Zusammenhang mit einer Corona-Erkrankung auf folgende Besonderheit hin: „Die Frage eines Rücktransports kann unter Umständen dadurch erschwert sein, dass bei einer nachgewiesenen Covid-19-Erkrankung von den Behörden vor Ort Quarantänemaßnahmen und Reiseverbote ausgesprochen werden.“ Wer lediglich aufgrund einer eingetretenen Pandemie oder Reisewarnung sein Urlaubsland frühzeitig verlassen möchte, kann diese Kosten nicht bei seiner Auslandsreisekrankenversicherung aufrufen. Dies ist nur möglich, wenn die Rückreise durch eine im Ausland aufgetretene Erkrankung der versicherten Person begründet ist.

Weitere Informationen gibt es im Infoblatt „Reisen“.

Auf www.bundderversicherten.de/versicherungen-corona beantwortet der BdV, ständig aktualisiert, weitere Fragen, die sich zu privaten Versicherungsverträgen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie ergeben.

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