Finanzielle Engpässe durch Corona: Diese Policen sollten nicht gekündigt werden

Bianca Boss, Pressesprecherin des BdV.

Die Coronakrise hat den Alltag in Deutschland weiter fest im Griff. Millionen Arbeitnehmer sind Kurzarbeit, tausende Unternehmen von der Insolvenz bedroht. Viele müssen nun die Kosten des täglichen Lebens auf den Prüfstand stellen. Und dazu gehört auch der große Ausgabeposten der Versicherungen. Welche Versicherungen in keinem Fall gekündigt werden sollten und welche Alternativen es bei finanziellen Engpässen gibt, zeigt ein aktueller Ratgeber des Bundes der Versicherten (BdV).

Die Coronakrise hat den Alltag in Deutschland weiter fest im Griff. Millionen Arbeitnehmer sind Kurzarbeit, tausende Unternehmen von der Insolvenz bedroht. Viele müssen nun die Kosten des täglichen Lebens auf den Prüfstand stellen.

Und dazu gehört auch der große Ausgabeposten der Versicherungen. Welche Versicherungen in keinem Fall gekündigt werden sollten und welche Alternativen es bei finanziellen Engpässen gibt, zeigt ein aktueller Ratgeber des Bundes der Versicherten (BdV).

„Wer jetzt den Versicherungsordner durchforstet, findet sicher den einen oder anderen Vertrag, bei dem gespart werden kann“, sagt Bianca Boss, Pressesprecherin des BdV. Allerdings sei eine vorschnelle Kündigung nicht sinnvoll, weil es Alternativen gäbe, die man in jedem Fall prüfen müsse. 

Das Wichtigste vorweg: Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und, falls Hinterbliebene finanziell abgesichert werden sollen, Risikolebensversicherungsverträge, sollten auf keinen Fall gekündigt werden. Sie zählen zu den existenziellen Verträgen, die Versicherte auch in schwierigen Zeiten behalten sollten.

Auch eine Wohngebäudeversicherung, die das Eigenheim etwa gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel schützt, sollte auf jeden Fall bestehen bleiben, betont Boss. Sparen könne man dagegen unter Umständen durch einen Wechsel des Anbieters. „Daher kann sich ein Vergleich lohnen“, so Boss. Doch grundsätzlich gilt: Erst den alten Vertrag kündigen, wenn die Zusage für den neuen Versicherungsschutz vorliegt.

Auch bei privaten Kranken- und Pflegeversicherungen erteilt der BdV einer vorschnellen Kündigung eine Absage. Auch vom Wechsel in Leistungsschwache Tarife sollten Kunden absehen. Grund: Bei jedem Neuabschluss oder einer Rückkehr in den vorherigen Tarif werden das erreichte Lebensalter und etwaige Vorerkrankungen berücksichtigt. Und das schlägt sich in höheren Beiträge nieder. 

Die Empfehlung: Versicherte sollten  prüfen, ob der aktuelle Versicherungsschutz wirklich bedarfsgerecht ist: Muss es das 1-Bettzimmer im Krankenhaus sein? Lege man Wert auf privatärztliche Behandlung oder Naturheilverfahren? „Gegebenenfalls lassen sich Einsparpotenziale realisieren. Sprechen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten Ihren privaten Krankenversicherer an und lassen Sie sich individuell beraten“, raten die Verbraucherschützer.

Kfz-Versicherten sei es zudem sinnvoll, aufgrund der aktuellen Situation und der geringeren Fahrleistungen, die vor Jahresbeginn angegebene Jahreskilometerleistung der Kfz-Versicherung kritisch zu prüfen. „Sollte sich zum jetzigen Zeitpunkt schon eine Veränderung klar abzeichnen, dann sollte der angegebene Wert gegenüber dem Versicherer korrigiert werden. Das wird zu einer entsprechenden Neuberechnung der Jahresprämie führen“, so der BdV.

Bei der Hausratversicherung empfiehlt der BdV eine Überprüfung der Versicherungssummen. Sind Zusätze wie Glasbruch oder Fahrraddiebstahlversicherung vereinbart, können diese gekündigt werden – genau wie ein eventuell vereinbarter Wohnungsschutzbrief.

Eine Rechtsschutzversicherung zählt für die Verbraucherschutzexperten dagegen zu den eher unwichtigen Versicherungsverträgen. Sie müsste nicht unbedingt bestehen bleiben, insbesondere wenn die finanziellen Mittel begrenzt sind. Wenn später wieder ein Vertrag abgeschlossen wird, gilt in vielen Bereichen allerdings eine erneute Wartezeit.

Bei Lebens- und Rentenversicherungen könne ein Wechsel der Zahlweise Zahlungsschwierigkeiten lindern oder Einsparungen bringen. Etwa bei Riester-Verträgen zum Beispiel, wenn der förderfähige Höchstbetrag erst zum Jahresende gezahlt wird. (dr)

Foto: BdV

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