E-Board: Freizeitspaß ohne Versicherungsschutz

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Nicht zur Nachahmung empfohlen: E-Board-Fahrerinnen und -Fahrer sind weitestgehend nicht versichert.

E-Wheels überschreiten die Schrittgeschwindigkeit von sechs Stundenkilometern deutlich. Manche Modelle erreichen sogar Spitzengeschwindigkeiten von 30 km/h. Verkehrsrechtlich gelten Hoverboards, die auch als E-Board oder Balance Board bezeichnet werden, damit als Kraftfahrzeug. Und das benötigt eine Fahrerlaubnis. Der Bund der Versicherten (BdV) erklärt, was erlaubt und was verboten ist.

E-Board-Begeisterte dürfen weder auf der Straße, noch auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen cruisen. Denn den Boards fehlt alles, was ein sicheres Gefährt ausmacht wie Bremsen, Lenker oder Rückspiegel. Sie können somit keiner Fahrzeugklasse zugeordnet werden. „Da der rollende Untersatz mit seiner Bauweise nicht ansatzweise den Zulassungsvorschriften entspricht, können Hover-Fans auch keine Einzelgenehmigung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erlangen. Vielmehr begehen sie bei jeder Tour auf der Straße eine Straftat“, erklärt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

Auf Straße, Gehweg und Fußgängerzone verboten

Wohin können Hoverboard-Begeisterte überhaupt ausweichen? Die Antwort: auf abgesperrte Privat- oder Firmengrundstücke, sprich: auf Terrassen oder Innenhöfe. Selbiges gilt übrigens auch für E-Skateboards, die ähnlich wie Hoverboards durch eine Gewichtsverlagerung gesteuert werden.

Wenn sich Fahrerinnen oder Fahrer aber nicht daran halten und obendrein noch einen Schaden verursachen, wird es brenzlig. Denn für Schäden in unerlaubten Fahrgebieten wird keine private Haftpflichtversicherung aufkommen. Die Fahrer haften selbst und müssen die Sach- oder Personenschäden aus eigener Tasche bezahlen.

Das liegt nach Angaben des BdV an der sogenannten Benzinklausel (auch Kraftfahrzeugklausel). „Die Benzinklausel besagt, dass die Privathaftpflichtversicherung nicht für Schäden aufkommt, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen. Fährt demnach eine Hoverboard-Fahrerin beziehungsweise ein Hoverboard-Fahrer auf öffentlichen Wegen und Plätzen, würde sich die Versicherung auf diese Klausel berufen und eine Schadenregulierung ablehnen“, so Boss.

„Benzinklausel“ greift

„Eltern müssen übrigens damit rechnen, dass sie selbst und nicht ihr Kind als Halter des E-Boards gelten und damit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Streng genommen benötigen Fahrerinnen oder Fahrer eine Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn sie auf öffentlichen Wegen rollen“, so Boss weiter. Denn E-Boards gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug. Werden sie ohne entsprechenden Kfz-Schutz erwischt, drohen ihnen Freiheits- oder Geldstrafen.

Bianca Boss, Pressesprecherin des BdV.

Ausschluss oder gesonderte Klauseln in der PHV

Hält man sich hingegen brav an die Innenhof-Beschränkung, sieht es meist deutlich günstiger aus. Gesetzlich dürfen die Privathaftpflichtversicherungen durch Hoverboards und E-Skateboards verursachte Sach- oder Personenschäden zwar ausschließen. Eine Vielzahl der Tarife am Markt bieten allerdings über eine gesonderte Klausel Versicherungsschutz, wenn man sich lediglich im abgegrenzten nicht öffentlichen Verkehr bewegt.

Letztlich ist das Fahren mit dem futuristisch anmutenden Rollbrett ein Risiko, birgt es doch die Gefahr, dass man bei Schäden auf öffentlichen Wegen und Plätzen selbst zur Kasse gebeten wird. Fahrer sollten daher in jedem Fall sicherstellen, dass ihr privater Haftpflichtvertrag auch bei Schäden von E-Boards auf privatem Gelände leistet.

BU- und Unfallversicherung als Schutz

Wenn man dabei selbst zu Schaden kommt, bietet eine Absicherung der Arbeitskraft den umfassendsten Schutz, idealerweise in Form einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Erleidet eine Fahrerin, ein Fahrer so schwerwiegende Verletzungen, dass sie/er ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr zu einem gewissen Grad (meist 50 %) ausführen kann, zahlt die BU eine vereinbarte Rente. Dabei bezieht sich die Versicherung immer auf den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.

Die private Unfallversicherung kann auch finanzielle Folgen eines Unfalls abfedern. Wenn Menschen grundsätzlich vielen Unfallgefahren ausgesetzt sind und diese Risiken absichern möchten, kann dies über eine Unfallversicherung geschehen. Denn obwohl die Krankenversicherung sämtliche Behandlungskosten trägt, kann es bei unfallbedingter dauerhafter körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, der sogenannten Invalidität, sehr kostspielig werden. Beispielsweise wenn das Haus umgebaut oder eine Haushaltshilfe benötigt wird. Je nach Schwere der Beeinträchtigung erhält der/die Versicherte einen bestimmten Prozentsatz von der zuvor vereinbarten Invaliditätssumme.

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