Versicherer muss für Restaurantschließung wegen Corona nicht zahlen

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Eine Versicherung muss einen Gaststättenbetreiber nicht wegen pandemiebedingter Schließung seines Lokals entschädigen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom Dienstag hervor (Aktenzeichen: 4 U 61/21).

Das Gericht wies damit die Klage eines Restaurantbetreibers aus der Dresdner Innenstadt zurück. Dieser wollte seine Versicherung wegen der Schließung seines Betriebs im Zusammenhang mit der ersten Welle der Corona-Pandemie ab März 2020 in Anspruch nehmen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Fragen für zahlreiche Versicherungsverträge wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Die Richter urteilten, dass die Versicherung durchaus auch Schutz vor einer Pandemie und den damit einhergehenden Schließungen der gesamten Gastronomie beinhalte. Den Versicherungsbedingungen sei aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass Versicherungsschutz über die darin ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger hinaus auch für Covid-19 versprochen worden sei.

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nennung von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes bedeute, dass auch alle nach Vertragsschluss in das Gesetz aufgenommenen Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien, so die Richter. (dpa-AFX)

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