Rechtsschutz: Dos and Don’ts für Kinder und Teenager

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Wie lange haften Eltern wirklich für ihre Kinder – und wofür? Was dürfen Teenager? In Deutschland ist das genau geregelt, aber nicht einfach. Von Cash.-Expertin Michaela Rassat

18 Jahre dauert es, ein Kind großzuziehen – zumindest auf dem Papier. Der Weg vom niedlichen Säugling zur stolzen Volljährigen ist mitunter steinig, für Kinder und Eltern. Deshalb hat der Gesetzgeber zumindest für juristische Fragen Leitplanken erstellt.

Keine Kindergartenpflicht

Das gemeinsame Spielen und Lernen mit Gleichaltrigen ist für viele Kleine ein Segen. Aber eben nicht für alle. Auch deshalb haben Eltern seit 1996 einen Rechtsanspruch auf einen Kindergarten- oder Kita-Platz. Sie sind aber nicht verpflichtet, ihren Nachwuchs dort anzumelden.

Das liebe Taschengeld

Schon mit einem Euro pro Woche üben Grundschüler den Umgang mit Geld. Über die angemessene Höhe des Taschengeldes lässt sich aber vor allem mit Teenagern trefflich streiten. Das Bundesfamilienministerium hat dazu eine Empfehlung abgegeben (Link: https://familienportal.de/familienportal/lebenslagen/kinder-jugendliche/taschengelddie Jugendämter).

Sie reicht von einem Euro für Sechsjährige bis knapp 80 Euro für 18-Jährige im Monat. Eltern sind aber nicht verpflichtet, ihren Minderjährigen Taschengeld zu spendieren. Aber kann sich ein Sechsjähriger bereits Wünsche mit dem Taschengeld erfüllen? Und wie sieht es bei älteren Kindern und Jugendlichen aus?

Allgemein gilt: Bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind Kinder geschäftsunfähig. Dies dient zum Schutz der Kinder. Meist wird Vorschulkindern die Tragweite von Vertragsabschlüssen und die damit verbundene Verpflichtung zur Zahlung noch nicht bewusst sein. Das heißt auch, sie können keine wirksamen Verträge abschließen – Vorsicht vor teuren In-App-Käufen im Internet oder dem Abo für die Sammelbildchen. Falls ein Kind unter 7 Jahren versucht, einen Vertrag zu schließen, ist dieser unwirksam. Die Erziehungsberechtigten können dann bereits getätigte Zahlungen zurückfordern.

Egal ob real oder digital, Kinder unter sieben Jahren dürfen nur mit ihren Eltern einkaufen gehen.

Von sieben bis 18 Jahren gelten die Sprösslinge dann als beschränkt geschäftsfähig, das heißt, sie dürfen eingeschränkt Rechtsgeschäfte tätigen. Weiterhin sollen Kinder und Jugendliche vor z.B. Rechtsgeschäften und den daraus entstehenden Verpflichtungen geschützt werden. Daher können Kinder und Jugendliche von 7 bis 18 Jahren nur Verträge mit Zustimmung der Eltern oder der nachträglichen Genehmigung durch sie schließen. Eine Ausnahme hält der so genannte Taschengeldparagraf parat. Erhalten Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren Taschengeld, dürfen sie dieses nach eigenem Ermessen ausgeben. Sie dürfen nur kaufen, was sie mit ihrem eigenen Geld finanzieren können. Langfristige Abo- oder Handyverträge sowie teure elektronische Geräte deckt der Paragraf in der Regel nicht.

Nachbarschaftshilfe Babysitten

Ob es sich dabei um eine erlaubte Gefälligkeit unter Freunden und Nachbarn oder einen anmeldepflichtigen Minijob handelt, kommt auf Art und Umfang der Hilfe sowie ihre Bezahlung an. Sobald ein fester Stundensatz und regelmäßige Arbeitszeiten vereinbart werden, empfiehlt sich die Anmeldung als Minijob. Denn: Soll ein regelmäßiger Verdienst erzielt werden, geht es nicht mehr um eine Gefälligkeit. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen schon Kinder ab 13 Jahren je nach Entwicklung für bis zu zwei Stunden die Aufsicht über andere Kinder übernehmen. Vorausgesetzt, die Eltern der Babysitter stimmen zu und die Arbeitszeit liegt nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr. Samstag und Sonntag sind für 13- und 14-Jährige grundsätzlich Ruhetage.

Der Ferienjob

Ältere Schüler und Schülerinnen, die etwa auf ihren Führerschein sparen, dürfen da schon etwas länger arbeiten. Aber auch hier gibt es Grenzen. Sie müssen mindestens 15 Jahre alt sein und dürfen Vollzeit (40 Std.) arbeiten – solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen, aber nur vier Wochen pro Jahr. Generell gilt: Wenn Jugendliche ab 15 Jahren an einzelnen Tagen weniger als acht Stunden arbeiten, dürfen sie an den restlichen Tagen derselben Woche achteinhalb Stunden lang beschäftigt werden. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche ab 16 Jahren in der Erntezeit nicht länger als neun Stunden am Tag und nicht mehr als 85 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten.

Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen sechs Uhr und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gelten für über 16-Jährige in der Gastronomie, Landwirtschaft, beim Bäcker oder in Betrieben mit mehreren Schichten. Da reicht die Spannweite je nach Job von fünf Uhr in der Früh bis 23 Uhr in der Nacht. Samstage, Sonn- und Feiertage müssen grundsätzlich arbeitsfrei sein, auch hier gibt es einige Ausnahmen für wenige Branchen. Verboten sind aber grundsätzlich körperlich oder psychisch besonders anstrengende oder unfallträchtige Arbeiten. Einen gesetzlichen Mindestlohn gibt es für unter 18-Jährige nicht, aber eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Begrenzte Haftung

Vor allem kleinere Kinder sind stürmisch und ohne Gefühl für Gefahr. Während Eltern dann manchmal der Geduldsfaden reißt, sind die Richter milder gestimmt. Sie betrachten kindliches Ungestüm eher als eine Art Naturgesetz. 

Eltern haften für Schäden ihres Nachwuchses deshalb nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie viel Aufsicht nötig ist, ist dann eine Einzelfrage, bei der die Richter auf das Alter und die Entwicklung des Kindes wie auch auf die realistische Möglichkeit einer elterlichen Aufsicht im Unglücksmoment schauen. Im Gegenzug erwartet der Gesetzgeber von Mutter und Vater aber, dass sie bei ihren Kindern ein Rechtsbewusstsein schaffen. Soll heißen: Auch die hundertste Ermahnung, vorsichtig mit dem Rad entlang parkender Autos zu fahren oder dass auch Süßigkeiten nicht geklaut werden dürfen, ist sinnvoll.

Bis zum 7. Lebensjahr gelten Kinder als nicht deliktfähig. Sie selbst haften für gar nichts. Im motorisierten Straßenverkehr gilt das bis zum Alter von zehn Jahren. Mit einer Ausnahme: Verursachen Sieben- bis Zehnjährige mit Absicht einen Unfall, müssen sie auch haften. Generell ab dem 7., im Straßenverkehr ab dem 10. Geburtstag haften Kinder und Jugendliche dann beschränkt. Soll heißen: nur, wenn sie individuell die Reife und Einsicht in ihr Handeln haben. Werden sie selbst zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, kann dieses Urteil allerdings 30 Jahre lang vollstreckt werden – es ist also durchaus möglich, dass sie zur Kasse gebeten werden, wenn sie später eigenes Geld verdienen.

Kinder in der Rechtsschutzversicherung mitversichert

Im Internet sind Verträge mit nur einem Click schneller geschlossen, als vielen Nutzern bewusst ist. Aber nicht immer sind sie auch bindend.

So gibt es häufig Ärger um so genannte In-App-Käufe durch Kinder und Jugendliche. Dabei nutzen diese meist eine in der Einfachvariante kostenlos herunterzuladende App. Das muss keineswegs ein Spiel sein, in dem sich Premiumfunktionen freischalten lassen. Oft sind die Hinweise auf den kostenpflichtigen Kauf schwer zu erkennen. Das Gleiche gilt auch für online abgeschlossene Abo-Verträge.

Erziehungsberechtigte, die den finanziellen Schaden erst nach Abschluss des Kaufes durch ihr minderjähriges Kind erkennen, sind gut beraten, sich schnellstens juristischen Rat beispielsweise über die telefonische Rechtsberatung ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen. Sie hilft auch dabei, die durch ihre Kinder unwirksam geschlossenen Verträge rückabzuwickeln, notfalls auch mit Anwalt und vor Gericht.

Wichtig für Eltern: Für die rechtliche Rückendeckung spielt es keine Rolle, wie alt ihr minderjähriges Kind ist, das etwa in einer Gaming-App Zusatzfunktionen eingekauft hat. Minderjährige Kinder sind in der Rechtsschutzversicherung mitversichert. Selbst volljährige Kinder bleiben mitversichert, so lange sie ledig sind und noch keine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit mit entsprechender Vergütung ausüben.

Die Rechtsexpertin Michaela Rassat ist seit 2005 Juristin bei der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Michaela Rassat, Ergo

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