BVDH kritisiert Gesetzentwurf zur Honorarberatung

Am Montag, den 18. März, fand im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf zur Honorarberatung über Finanzinstrumente statt. Der Berufsverband Deutscher Honorarberater (BVDH) kritisiert in seiner Stellungnahme das geplante Gesetz.

 

Karl Matthäus Schmidt, BVDH

Zwar begrüßt der Verband, dass der Berufsstand Honorarberater durch den Gesetzentwurf fest verankert werde. Die konkrete Ausgestaltung des Entwurfs sei allerdings inhaltlich unzureichend. „Das Ziel, die Honorarberatung als echte Alternative zum Provisionsvertrieb in Deutschland flächendeckend einzuführen und dem Anleger eine bessere Orientierung bei der Auswahl seines Finanzberaters zu ermöglichen, wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht erreicht. Das geplante Gesetz greift zu kurz“, erklärt Karl Matthäus Schmidt, Vorstandsvorsitzender des BVDH.

BVDH: Keine Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung

So solle zwar die Bezeichnung „Honoraranlageberater“ geschützt, dessen Verwendung an bestimmte Kriterien geknüpft und durch ein öffentliches Register legitimiert werden. Trotzdem sei es immer noch möglich, verbraucherschädigende Mischmodelle aus Provisions- und Honorarberatung anzubieten, kritisiert der BVDH. Dies müsse durch eine zwingende Bezeichnungspflicht geändert werden.

Nur wenn für Kunden klar ersichtlich sei, welches Vertriebsmodell vorliege, könne er sich auf sicherer Grundlage entscheiden.Der auf Basis von Provisionen arbeitende Vermittler dürfe nur für die Vermittlung eines Produkts eine Vergütung – die Provision – erhalten und nicht noch zusätzlich, oder bei nicht erfolgter Produktvermittlung, ein Honorar einfordern.

Zwischen Berater und Vermittler unterscheiden

Zudem fordert der BVDH, dass unbedingt gewährleistet werden muss, dass immer alle von Kapitalanlagegesellschaften und anderen Produktanbietern gewährten Zuwendungen in vollem Umfang an den Kunden weiterzureichen sind. Das betreffe neben Abschlussprovisionen auch alle Bestandsprovisionen.

„Alles, was an Geld vom Produktgeber ausgeschüttet wird, muss auch beim Kunden ankommen und nicht in den Zwischenstufen der Plattformen, Pools oder beim Vermittler hängenbleiben“, meint BVDH-Vorstand Schmidt. Deshalb schlägt der Verband vor, die Bezeichnung „Vermittler“ für alle Anbieter zu verwenden, die mit einem Provisionsmodell arbeiten und „Berater“ für diejenigen, die gegen Honorar tätig werden.

BVDH fordert Regelung für Versicherungsbereich

Dies solle demnach auch produktunabhängig gelten: Im vorliegenden Gesetzentwurf bleibe der gesamte Bereich der Versicherungsvermittlung – anders als angekündigt – unreguliert, so der Verband.“Die Einbeziehung der Versicherungsseite ist zwingend notwendig, da ansonsten Honorarberatung auf Investmentprodukte beschränkt bleibt. Gerade bei den auch vom Gesetzgeber gewollten ganzheitlichen Beratungsansätzen der Honorarberater können dann die Versicherungsprodukte nicht mit beraten werden“,  Dieter Rauch, stellvertretender Vorsitzender des BVDH.

Der Gesetzentwurf habe zudem in der steuerlichen Gleichstellung von Provisionen und Honoraren Nachholbedarf. Während sich Provisionen aktuell bereits steuermindernd auswirken sei dies bei Honoraren bislang nicht der Fall. Die vom Gesetzgeber gewünschte Stärkung der Honorarberatung werde dadurch unnötig erschwert.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) Anfang November 2012 veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen rechtliche Rahmenbedingungen für eine honorarbasierte Anlageberatung (Honorar-Anlageberatung) geschaffen werden. Die Honorarberatung soll künftig Kunden als alternatives Angebot zur provisionsbasierten Anlageberatung zur Verfügung stehen, so das BMF. (jb)

Foto: Urban Ruths

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