Maklerwebseite: Achtung beim Setzen von Hyperlinks

Verlinkt der Betreiber einer gewerblichen Webseite, beispielsweise ein Makler, auf urheberrechtsverletzende Inhalte einer anderen Webseite, begeht er eine schuldhafte Urheber­rechts­verletzung. Dies hat das Landgericht Hamburg in einem aktuellen Urteil entschieden. 

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Bei Urheberrechtsverletzungen kann es für Webseitenbetreiber schnell teuer werden.

Bei dem Streitfall hatte der Betreiber einer gewerblichen Webpräsenz auf ein Foto verlinkt, dass ohne Zustimmung des Urhebers dort veröffentlicht worden war.

In seinem Urteil vom 18. November 2016 (Az. 310 O 402/16) entschied das Landgericht zugunsten des Urhebers.

Inhalt muss geprüft werden

Der Betreiber der gewerblichen Internetseite sei vor der Setzung eines Links verpflichtet zu überprüfen, ob der von ihm verlinkte Inhalt mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde.

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Hamburger Kanzlei Wilde Beuger Solmecke schränkt auf dem Fachportal anwalt.de die Tragweite des Urteil ein. So müsse der Webseitenbetreiber nicht haften, wenn im Internet bereits eine legale Version des Bildes zu finden sei, auf das verlinkt werde.

„Unsägliche Entscheidung“

Er präzisiert allerdings auch, dass das Urteil nicht nur für gewerblich betriebene Webseiten, sondern auch für professionell betriebene Social-Media-Profile gelte.

In seinen Augen handele es sich um eine „unsägliche Entscheidung“ des Landgerichts Hamburg. Es ergäbe sich das Problem, dass nun niemand mehr wisse, wie man im Netz noch rechtmäßig Links setzen könne, ohne dafür haftbar gemacht zu werden. (nl)

Foto: Shutterstock

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