Fondsgesetz – erste Runde

Das Kapitalanlagegesetzbuch, die Umsetzung der AIFM in Deutschland, wird seit Bekanntgabe von den Marktteilnehmern auf das Genaueste geprüft. Faktisch sollen in dem Gesetzesentwurf offene Immobilienfonds gänzlich abgeschafft werden. Blinder Aktionismus oder ein gerechtfertigter Schritt?

Der Gesetzentwurf des BMF zum „Kapitalanlagegesetzbuch“, mit dem die AIFM in deutsches Recht umgesetzt werden soll, wird erhebliche Diskussionen auslösen. Immobilienfonds sollen laut diesem Entwurf künftig nur noch als geschlossene Fonds aufgelegt werden dürfen.

Gastkommentar von Wolfgang Kubatzki, Mitglied der Geschäftsleitung der Feri EuroRating Services AG

Wolfgang Kubatzki, Feri EuroRating Services AG
Wolfgang Kubatzki, Feri EuroRating Services AG

Begründet wird das im Gesetzentwurf mit dem Webfehler der „Inkonsistenz zwischen kurzfristiger Rückgabemöglichkeit und langfristiger Anlage in illiquide Vermögenswerte“. Dass man jetzt die Konsequenz ziehen will, offene Immobilienfonds faktisch ganz abzuschaffen, ist jedoch nicht nachvollziehbar.

Schließlich hatte der Gesetzgeber längst reagiert und in der Novelle des Investmentgesetzes die Ursache für in der Vergangenheit aufgetretene Probleme beseitigt: Offene Immobilienfonds müssen mindestens zwei Jahre gehalten werden und dürfen auch nur 30.000 Euro im Halbjahr an die Anleger zurückgeben.

Damit werden Anleger, die diese Fonds nur als besser rentierliche Geldmarktfonds zum Parken ihrer Liquidität missbraucht haben, durchaus wirksam abgeschreckt. Das war eine absolut sinnvolle Reform. Doch warum gibt man nun dem „neuen“ offenen Immobilienfonds keine Chance, sich zu bewähren? Dass es für bereits bestehende Fonds einen Bestandsschutz geben soll, ist keine befriedigende Lösung, sondern wirft wegen der damit einhergehenden Zementierung eines Oligopols einiger weniger Anbieter eher zusätzliche Fragen auf.

Die offenen Immobilienfonds, die jetzt abgewickelt werden, wurden ja noch unter dem alten Investmentgesetz aufgelegt, das bei neuen Produkten gar nicht mehr zur Anwendung gelangen würde. Die Logik des Gesetzentwurfes ist nicht verständlich: Weil man befürchtet, es könne auch künftig Probleme mit der Anteilsrückgabe geben, schafft man diese Möglichkeit gleich ganz ab. Das ist so wie Selbstmord aus Angst vor dem Tod.

Sinnvolle Neuerungen des Fondsgesetzes

Dagegen enthält der Teil des Gesetzentwurfes, der sich mit den geschlossenen Fonds befasst, einige sinnvolle Neuerungen, daneben jedoch auch manches, was kritikwürdig ist.

Seite zwei: Übertriebene Beschränkung der Fremdfinanzierung

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