AIFM: Der Tag der Entscheidung ist da

Zwischen 14.20 und 15.50 Uhr sind die Abgeordneten des Bundestages heute dazu aufgerufen, das AIFM-Umsetzungsgesetz in zweiter, womöglich auch gleich dritter Lesung zu beschließen.

Reichstag Berlin

Als Grundlage dient die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 24. April 2013, die am 8. Mai 2013 veröffentlicht wurde.

Beobachter des Gesetzgebungsverfahrens rechnen damit, dass die Parlamentarier der Ausschussempfehlung folgen werden. Neben dem umfangreichen Abstimmungsverfahren im Vorwege, sei der Zeitdruck mittlerweile so groß, dass in dieser Sitzungswoche das Regelwerk verabschiedet werden muss. Der EU-Gesetzgeber hat das Inkrafttreten des Gesetzes zum 23. Juli 2013 vorgeschrieben. Auch wenn es sich nicht um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, muss der Bundesrat zur Beratung einbezogen werden muss. Dafür ist der 7. Juni 2013 vorgesehen.

Änderungsanträge wurden im Vorfeld nicht gestellt. Lediglich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat angekündigt, so genannte Entschließungsanträge einzureichen. Das Instrument kann von Gruppen in der Größe von fünf Prozent der Abgeordneten eingesetzt werden, die ihre Auffassung zu politischen Fragen zum Ausdruck bringen und/oder die Bundesregierung zu einem bestimmten Verhalten auffordern wollen. Rechtsverbindlich sind sie nicht.

Die Fraktion begrüßt zwar, dass durch den Gesetzentwurf der „graue Kapitalmarkt durch ein einheitliches Anlegerschutzniveau überwunden werde“, in einzelnen Fragen jedoch nicht weit genug gehe. Die grünen Abgeordneten bemängeln, dass die Verwalter von kleineren Publikums-AIF mit einem verwalteten Volumen von unter 100 Millionen Euro lediglich einer vereinfachten Regulierung unterliegen. Zudem sei die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Vorschriften zur Risikomischung bei geschlossenen Publikums-AIF falsch verstandener Anlegerschutz. So berge das Erfordernis der Mindestanlage bei geschlossenen nicht risikogemischten Publikums- AIF (so genannte Ein-Objekt-Fonds) in Höhe von 20.000 Euro ein erhebliches Risiko der Konzentration des Anlegervermögens auf ein Finanzprodukt.

Weiterhin kritisiert die Fraktion, dass Bürgerbeteiligungsprojekte (Anm. d. Redaktion: Vor allem Biogas-, Solar- oder Windkraftanlagen, die auf kommunaler oder regionaler Ebene initiiert werden) nicht grundsätzlich von den Regulierungsvorschriften des KAGB ausgenommen wurden und die BaFin künftig die Projekte per Einzelfallentscheidung beurteilen muss. Ausnahmeregelungen für Bürgerbeteiligungsprojekte in der Rechtsform der Genossenschaft werden dagegen begrüßt.

Insgesamt können die Initiatoren geschlossener Fonds aber darauf hoffen, dass es für sie nicht so dramatisch wird, wie es im Juli 2012 zu befürchten stand und die vergleichsweise glimpflichen Regelungen wie vom Finanzausschuss empfohlen, umgesetzt werden.

Wie der Branchenverband VGF bereits mitgeteilt hat, sind für seine Mitgliedshäuser neben weiteren drei neue Vorschriften von herausragender Bedeutung: Der Bestandsschutz nach Paragraf 353 Abs. 1 KAGB-E (Entwurf des Kapitalanlagegesetzbuchs), der an den Wortlaut des zugrundeliegenden Artikel 61 Abs. 3 AIFM-Richtlinie angepasst wurde. Damit hängt der Bestandsschutz für Altfonds, die nach dem 21. Juli 2013 keine weiteren Anlagen mehr tätigen, nicht mehr zusätzlich davon ab, dass die verwaltende Kapitalgesellschaft ausschließlich solche Fonds verwaltet.

Die Anbieter sollen zudem ab dem Start der Platzierung im Rahmen einer 18-monatigen Anlaufphase iSd. Paragrafen 263 KAGB-E zunächst auch mehr als die im Gesetz festgelegten 60 Prozent Fremdkapital aufnehmen dürfen. Dies diene unter anderem der Zwischenfinanzierung von Eigenkapital für den Ankauf von Investitionsobjekten.

Eine Anlaufphase soll auch für den Aufbau der Risikostreuung in Fonds nach Paragraf 262 KAGB-E gelten, die eine Mindestbeteiligung von weniger als 20.000 Euro vorsehen. Diese Fonds haben dann ebenfalls 18 Monate nach Platzierungsbeginn Zeit, die für die Risikostreuung erforderlichen gesetzlichen Kriterien zu erfüllen. (af)

Foto: bundestag.de

 

 

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