„Im Vorfeld Rechtssicherheit erlangen“

Cash.Online sprach mit Anja Schuchhardt, Pressesprecherin Wertpapieraufsicht/Asset-Management bei der Finanzaufsicht Bafin, über den Umfang der Prüfung von Verkaufsprospekten nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Sitz der Wertpapieraufsicht/Asset Management der Bafin in Frankfurt am Main

Cash.Online: Das KAGB enthält in den Paragrafen 269 Absatz 2 und 165 Absatz 2 diverse konkret benannte Angaben, die in Verkaufsprospekten von geschlossenen Publikums-AIF mindestens gemacht werden müssen. Inwieweit prüft die Bafin im Rahmen der Vertriebsanzeige, ob im Verkaufsprospekt über die Mindestangaben hinaus im Einzelfall weitere Angaben erforderlich sind, damit die Anleger sich ein begründetes Urteil bilden können?

Schuchhardt: Wir prüfen bei den Verkaufsprospekten geschlossener Publikums-AIF zum einen, ob alle Mindestangaben vorliegen. Sollte es das Fondskonzept erfordern, das etwa besonders kompliziert gestaltet ist, können zum anderen auch weitere Angaben erforderlich werden (Paragraf 269 Absatz 1 i.V.m. Paragraf 165 Absatz 8 KAGB). Ziel ist dabei immer, es dem Anleger mit dem Verkaufsprospekt zu ermöglichen, sich ein begründetes Urteil bilden zu können. Da die Mindestangaben jedoch bereits sehr ausführlich über Paragraf 269 i.V.m. 165 KAGB abgedeckt sind, ist dies nicht der Regelfall, sondern eher eine Ausnahme.

Inwieweit prüft die Bafin bezüglich der einzelnen Mindestangaben, dass diese nicht nur vorhanden, sondern jeweils auch in sich vollständig bzw. inhaltlich ausreichend sind?

Hier gilt die Generalklausel des Paragrafen 269 Absatz 1 i.V.m. Paragraf 165 Absatz 1 Satz 1 und 2 KAGB: Danach muss sich der Anleger nicht nur ein begründetes (und damit auf kohärenten Fakten) beruhendes Urteil von dem jeweiligen Fonds bilden können. Der Verkaufsprospekt selber muss darüber hinaus auch redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Dies bedingt gleichzeitig, dass die Angaben vollständig sind und in sich schlüssig. Wichtig ist aber, dass der Verkaufsprospekt selber keiner Billigung unterliegt, wie dies etwa bei Vermögensanlagenverkaufsprospekten nach dem Vermögensanlagengesetz der Fall ist. Für Vermögensanlagen, die unter dieses Gesetz fallen, sind die Verkaufsprospekte nämlich die einzigen Dokumente, die unserer Aufsicht unterfallen. Dies im Bereich der Investmentvermögen nach dem KAGB anders. Hier gelten Produktregelungen, vor allem werden aber die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) beaufsichtigt.

Anja Schuchhardt, Pressesprecherin bei der Bafin

Im Rahmen der Vertriebsanzeige für einen Publikums-AIF prüft die Bafin laut KAGB die Vollständigkeit der Unterlagen. Inwieweit kann die Bafin die Vertriebserlaubnis versagen, wenn ihr (zufällig) inhaltliche Fehler oder Widersprüche im Verkaufsprospekt und/oder in den wesentlichen Anlegerinformationen (wAI) auffallen sollten?

Wird bei unserer Prüfung ein Fehler oder eine Inkohärenz im Verkaufsprospekt oder den wAI offensichtlich, können wir als letztmögliches Mittel den Vertrieb untersagen. Wir würden zunächst aber immer erst darauf hinwirken, dass die fehlerhaften Unterlagen korrigiert werden. Wir können den Vertrieb bei Publikums-AIF dann untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften des KAGB vorliegt. Das Gesetz ist hier eindeutig (Paragraf 316 Absatz 3 Satz 2 KAGB): Wir prüfen, ob die Angaben und Unterlagen vollständig sind. Eine Rechtsgrundlage für eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen, also auch des Verkaufsprospekts und der wAI, gibt das Gesetz nicht her. Über die schon angesprochene Generalklausel kann man aber vertreten, dass der eingereichte Verkaufsprospekt eben neben den geforderten Mindestangaben auch keine Fehler bzw. Inkohärenzen aufweisen soll. Hinsichtlich der wAI legt der Gesetzgeber fest, dass der Anleger mit ihrer Hilfe Art und Risiken des Anlageprodukts verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Entscheidung treffen können soll (Paragraf 270 Absatz 1 i.V.m. Paragraf 166 Absatz 1 KAGB). Die Anlegerinformationen dürfen nicht irreführend sein, sondern müssen redlich und eindeutig über den Fonds Auskunft geben. Dies ist gerade nicht gegeben, wenn Fehler bzw. Inkohärenzen in den Informationen enthalten sind.

Seite zwei: „Irreführung in jedem Fall vermeiden“

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