BGH-Urteil: Versicherer muss über Änderungen der Bezugsberechtigung informiert werden

Werden im Rahmen eines betrieblichen Gruppenunfall-Versicherungsvertrags Änderungen bei der Bezugsberechtigung der Versicherungsleistung für den Fall des Unfalltodes eines Mitarbeiters getroffen, muss für die Wirksamkeit der Vereinbarung eine Mitteilung der Änderung der Bezugsberechtigung an den Versicherer erfolgen.

Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil vom 26. Juni 2014 entschieden. In dem vorliegenden Fall wurde ein betrieblicher Gruppenunfallversicherungsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem späteren Erblasser geschlossen. Der Vertrag besagte, dass im Versicherungsfall die gesetzlichen Erben, in dem konkreten Fall die Eltern, die Todesfallleistung beziehen.

Separate Abmachung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Am 10. April 2008 kam es zu einer separaten Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem späteren Erblasser. Letzterer benannte in einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Formular seine Lebensgefährtin und spätere Klägerin als Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung.

Das Formular wurde bei dem Arbeitgeber des Erblassers zu dessen Personalakte hinzugefügt. Eine Weiterleitung an den Versicherer vor dem Tod des Erblassers fand nicht statt.

Nach dem Unfalltod des Erblassers kam es zwischen den beiden Parteien zu einer Auseinandersetzung um die Rechte aus der Unfallversicherung.

Nach den Regelungen im Versicherungsvertrag waren die gesetzlichen Erben, die Eltern des Verstorbenen, bezugsberechtigt.

Die Lebensgefährtin sah in der separaten Abmachung und der Willenserklärung des Erblassers gegenüber seines Arbeitgebers ihre Ansprüche berücksichtigt.

Valuta- versus Deckungsverhältnis

Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall wird zwischen dem Deckungsverhältnis und dem Valutaverhältnis unterschieden.

Das Deckungsverhältnis bezieht sich im vorliegenden Fall auf den im Rahmen des Gruppenunfallversicherungsvertrages abgeschlossenen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber des Erblassers und dem Versicherer zugunsten des Erblassers als Versichertem mit der Möglichkeit der Einräumung eines Bezugsrechts für Dritte.

Demhingegen begründet sich das Valutaverhältnis, oder Zuwendungs-Verhältnis, aus der zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Verfügenden und der Begünstigten. Der BGH formuliert in seinem Urteil, dass der Erblasser der Klägerin die Bezugsberechtigung für den Todesfall im Deckungsverhältnis nicht wirksam eingeräumt hat.

Versicherer muss informiert werden

Hierfür sei eine wirksame Einräumung der Bezugsberechtigung durch den Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten notwendig. Bei der Bestimmung der Bezugsberechtigung, ihrem Widerruf sowie ihrer Abänderung handelt es sich um einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die gemäß Paragraf 130 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst wirksam werden, wenn sie dem Versicherer zugegangen sind.

Eine Vereinbarung über das Bezugsrecht lediglich zwischen dem Versicherungsnehmer beziehungsweise dem Erblasser als Versichertem sowie dem Bezugsberechtigen entfaltet nur schuldrechtliche Wirkungen im Valutaverhältnis, während im Deckungsverhältnis eine Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer oder Versichertem und Versicherer erforderlich ist. (nl)

 Foto: Shutterstock

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