Betreuungshinweise: kein Unterlassungsanspruch für Makler

Bislang handelten Versicherer unlauter, wenn sie in der Kundenkorrespondenz auf eine Betreuung durch ihre Agenturen oder Mitarbeiter hinwiesen, nachdem Makler sich für Kunden legitimiert hatten. Das OLG Hamm sieht abweichende Betreuungshinweise nicht als unlauter an.

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Kanzlei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

„Makler, die die Sache nicht zum BGH treiben wollen, sind gezwungen, mit Versicherern zu vereinbaren, dass diese abweichende Betreuungshinweise unterlassen oder aber entsprechende Abwehrklauseln in ihre Maklervollmachten aufzunehmen.“

Im Streitfall hatten Makler eines Versicherungsnehmers dessen Krankenversicherer auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Makler verlangten, Hinweise auf die eigene Vertriebs- und Betreuungsorganisation des Versicherers in seiner Korrespondenz mit den Kunden zu unterlassen. Sie sahen darin eine Irreführung und Behinderung im Wettbewerb.

Der Versicherer hielt dem entgegen, dass es sich um normale Hinweise handele und kein Kunde deshalb irrtümlich annähme, der von ihm selbst beauftragte Makler sei nicht mehr für ihn tätig. Außerdem sei die Kundenpost über die Makler übermittelt worden. Schon dies schließe es aus, dass die Kunden annehmen könnten, der Makler sei nicht mehr für sie tätig. Ebenso wenig seien die Hinweise geeignet, die Makler zu behindern.

Betreuungshinweis stelle keine unlautere Behinderung dar

Das Landgericht gab den Maklern Recht. Die Berufung des Versicherers führte zur Klageabweisung. Der vierte Zivilsenat begründete die Abweisung der Klage wie folgt: Im Ausgangspunkt sei ein konkretes Wettbewerbsverhältnis gegeben. Denn der Versicherer habe den Kunden eigene Betreuungsdienstleistungen angeboten, indem er unter der Überschrift „Es betreut Sie“ in den Kundenschreiben seine Filialdirektion aufgeführt und unter der Überschrift „Ihr zentraler Kundenservice“ seine Telefonverbindung genannt habe. Makler wie Versicherer böten den Kunden damit gleichermaßen Betreuungsleistungen.

Der Betreuungshinweis könne im Ergebnis aber weder als wettbewerbsfremde Irreführung noch als unlautere Behinderung angesehen werden. Dies gelte selbst dann, wenn man unterstelle, er solle Kunden dazu veranlassen, anstelle des Maklers den Versicherer zu kontaktieren und dessen Beratung in Anspruch zu nehmen.

Seite zwei: Landgericht: Kontaktdaten des Unternehmens in Kundenschreiben zu benennen, ist üblich

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