Neun Fragen zum Elternunterhalt: So sind Kinder vorbereitet

Kinder zahlen für ihre Eltern – ein Szenario, dass bei den Pflegekosten schnell eintreten kann. Problematisch ist, das die Mehrheit über den sogenannten Elternunterhalt kaum informiert und deswegen mit dem richtigen Handeln völlig überfordert ist. An dieser Stelle sollen einige grundsätzliche Fragen geklärt werden.

Gastbeitrag von Margit Winkler, Institut GenerationenBeratung (IGB)

„Ist abzusehen, dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird oder ganz wegfällt, kann das sogenannte Rentensplitting eine Überlegung wert sein“.

Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig – diese Regelung gilt als allgemeingültig. Was ist aber wenn die Eltern zum Pflegefall werden? Die wenigsten Menschen sind auf diese Situation vorbereitet.

Wenn Eltern pflegebedürftig werden, unterstützt zuerst die öffentliche Hand bei den Heimkosten. Allerdings holen sich die Sozialämter diese Beträge zumindest teilweise von unterhaltspflichtigen Kindern zurück.

Doch welche Rechte und Pflichten haben die Betroffenen? An dieser Stelle sollen neun grundsätzliche Fragen geklärt werden.

1. Wie ist die Aufteilung des Elternunterhalts unter Geschwistern? Erfolgt diese nach Anzahl der Köpfe?

Natürlich erfolgt die Aufteilung des Elternunterhalts bei mehreren Geschwistern nicht „nach Köpfen“. Als Grundlage gilt auch hier die Leistungsfähigkeit. Das bedeutet, dass jeder den Anteil übernimmt, den er sich nach Vermögen und Einkommen leisten kann. Dabei entspricht der Höchstbetrag insgesamt natürlich nur den tatsächlichen Sozialhilfeausgaben.

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Ein Tipp: Alle Geschwister sollten sich zusammensetzen, um zu schauen, ob die Pflegekosten gemeinsam übernommen werden können. Das beugt Konflikte unter Geschwistern vor und im Falle der häuslichen Pflege durch alle Beteiligten liegen die Kosten möglicherweise sogar niedriger.

2. Welche Ausnahmen gibt es, damit man vom Elternunterhalt befreit wird?

Es gibt klare finanzielle Regelungen, um vom Elternunterhalt befreit zu werden. Denn jeder Mensch hat ein Recht auf den sogenannten Selbstbehalt. Darunter versteht man die Summe, die dem unterhaltspflichtigen Menschen zum Leben zustehen. Wird diese Grenze unterschritten, wird die betreffende Person vom Unterhalt befreit.

Aber auch persönliche Gründe wie schwere familiäre Schicksale können zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führen. Diese Verhältnisse sind jedoch bei der Leitstelle Unterhalt nicht bekannt, so dass die Einwendungen sachlich und nachvollziehbar dargelegt werden müssen. Je klarer das Thema durch den Betroffenen kommuniziert wird, desto einfacher kann die entsprechende Stelle den Unterhaltsanspruch prüfen und feststellen, ob er trotzdem besteht.

Seite zwei: Was passiert, wenn die Forderungen nach Elternunterhalt ignoriert werden?

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