Elternunterhalt: Einforderung eines „fiktiven Pflegegelds“ unzulässig

Ist der Sozialhilfeträger dafür verantwortlich, dass ein Unterhaltsberechtigter nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs auf das Kind in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten.

Der Sohn trägt keine Mitverantwortung daran, dass seine Mutter keine Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt hat.

In dem vorliegenden Fall hat ein Sozialhilfeträger die Unterbringungs- und Unterhaltskosten einer Seniorin im Altersheim teilweise übernommen.

Sozialhilfeträger holt sich das Geld vom Sohn zurück

Der Sozialhilfeträger will sich das vorgestreckte Geld nun von dem Sohn der Frau im Rahmen des Elternunterhaltsanspruchs zurückholen.

Knackpunkt bei diesem Fall ist, dass die Seniorin weder über eine gesetzliche noch über eine private Pflegeversicherung verfügt. Bei Inkrafttreten der Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 sei sie sozialhilfeberechtigt gewesen und habe die Beiträge nicht aus eigener Tasche zahlen können. Der Sozialhilfeträger habe eine Weiterzahlung der privaten Krankenversicherungsbeiträge abgelehnt. Aus diesem Grund habe es keinen Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung gegeben.

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Sozialhilfeträger verantwortlich für Versorgungslücke

In seinem aktuellen Urteil vom 17. Juni 2015 (Az.: XII ZB 458/14) mindert der Bundesgerichtshof (BGH) den Elternunterhaltsanspruch des Sozialhilfeträgers um das „fiktive Pflegegeld“, das die Seniorin erhalten hätte, wenn sie pflegeversichert gewesen wäre.

Der Sohn trage keine Mitverantwortung daran, dass seine Mutter keine Beiträge zur Pflegeversicherung gezahlt habe. Der Sozialhilfeträger habe den Sohn und damaligen Betreuer der Mutter nicht über eine mögliche Versorgungslücke durch den fehlenden Versicherungsschutz aufmerksam gemacht. Bereits damals sei eine Aufnahme in die Pflegeversicherung aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes der Mutter erkennbar wichtig gewesen.

Demnach sei es treuwidrig und eine unbillige Härte, einerseits eine Aufnahme in die Pflegeversicherung zu verhindern und andererseits den vollen Bedarf nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit geltend machen zu wollen. (nl)

Foto: Shutterstock

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