Die größten Haftungsfallen in der Pflegeberatung (Teil II)

Im zweiten Teil der dreiteiligen Serie zu Haftungsfallen in der Pflegeberatung werden die Risiken ‚Elternunterhalt‘ sowie ‚nicht ausreichende Markt- und Produktkenntnisse‘ beleuchtet. Denn für viele Versicherungsvermittler – und insbesondere Makler – ist Haftung ein immer größer werdendes Thema. (Teil I hier)

Gastbeitrag von Dr. Stefan M. Knoll, DFV Deutsche Familienversicherung AG

Dr. Stefan M. Knoll: „Der Makler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu Grunde zu legen.“

Haftungsfalle Nr. 4: ‚Elternunterhalt‘

Elternunterhalt ist ein aktuelles Thema bei der Pflegeberatung. Nach Paragraf 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das heißt: Eltern sind gegenüber ihren Kindern und Ehegatten unterhaltspflichtig – eine Regelung, die aber nicht als ‚Einbahnstraße‘ zu verstehen ist. Denn das Prinzip gilt auch in umgekehrter Richtung: Leibliche oder adoptierte Kinder sind ebenso gegenüber hilfebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig.

Reichen das eigene Einkommen und das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht aus, um die im Pflegefall entstehende Finanzierungslücke zu schließen, nimmt er mit der sogenannten ‚Hilfe zur Pflege‘ eine staatliche Sozialleistung in Anspruch. Die Unterhaltsansprüche des Bedürftigen gegen seine Kinder gehen dann kraft Gesetz auf das Sozialamt über. Sogar Schenkungen des Pflegebedürftigen aus den letzten zehn Jahren können dabei zurückgefordert werden.

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Das zuständige Sozialamt prüft, ob es die Sozialleistungen von den Kindern des Bedürftigen zurückholen kann. Solche Ansprüche können gegen den Unterhaltspflichtigen auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des unterhaltspflichtigen Kindes ist dessen Leistungsfähigkeit nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Eine komplexe Berechnung, insbesondere wenn das Kind seinerseits Familie hat. Dann werden von dem gesamten Familieneinkommen zunächst der sogenannte Familienselbstbehalt und die Haushaltsersparnis (10 Prozent) in Abzug gebracht. Die Hälfte des sich ergebenden Betrags zuzüglich des Familienselbstbehalts bildet dann den individuellen Familienbedarf. Zu diesem Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt muss der Unterhaltspflichtige dann die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienbedarf einsetzen.

Seite zwei: Haftungsfalle Nr. 5: ‚Nicht ausreichende Markt- und Produktkenntnisse‘

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