Arm durch berechtigte Stornierungen?

Digitalisierung kann dazu beitragen, das Vermittlungsgeschäft zu vereinfachen. Jüngste Urteile machen allerdings deutlich, dass auch im Online-Vertrieb die Regularien des Versicherungsvertragsgesetzes sowie die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten sind. Gastbeitrag von Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis 

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„Die Digitalisierung und der Online-Vertrieb stellen einen unaufhaltsamen Weiterentwicklungsprozess dar.“

Die Digitalisierung ist das aktuelle Thema für den Versicherungsvertrieb und könnte durch automatisierte Verfahren die Versicherungsvermittlung so viel einfacher machen. Die technischen Prozessabläufe können schematisiert werden und über Schnittstellen automatisch weitergeleitet werden.

Der Vermittler bekommt nur noch eine Online- Nachricht über jeden erfolgten Vermittlungsvorgang in Form einer elektro-nischen Courtagebuchung, wie hoch sein Vergütungsanspruch ist, den er mit der nächsten Courtageüberweisung erhält. Während der Vermittler entspannt am Swimming-Pool seine Vertriebserfolge betrachtet, läuft die Online-Vermittlung seiner Zielgruppenkonzepte über das Internet ganz von allein.

Komplexe Rechtsvorgaben reglementieren die Digitalisierung

Der Vermittler hat viel Zeit für strategische Konzeptionen, um neue Zielgruppenkonzeptionen auszuarbeiten. Damit geht der Traum vom vollautomatisierten Neugeschäft in Erfüllung. Ebenso kann natürlich auch das Bestandsgeschäft durch ergänzende Zielgruppenkonzepte optimiert werden, um weitere Bestandssteigerungen zu erreichen. Alles wäre so einfach, wenn nicht die vielfältigen und komplexen Rechtsvorgaben diesen Entwicklungsschritt streng reglementieren würden.

In zwei aktuellen Entscheidungen (vom 7. Juli 2016) hat der zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes die Immobilienmakler in die Schranken gewiesen. Beide Makler hatten über Internetportale die Kunden akquiriert und beide Kunden hatten die jeweils über den Makler angebotenen Immobilien erworben.

Widerruf berechtigt

Die jeweiligen Käufer der Immobilien waren Verbraucher und wollten die Maklerprovision für ihren Immobilienerwerb nicht bezahlen. Beide Immobilienmakler hatten es versäumt, ihrem jeweiligen Kunden eine Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen. In den beiden gerichtlichen Verfahren (BGH, Az. I ZR 30/15 und I ZR 68/15) hatten die Verbraucher den Widerruf erklärt und die Zahlung der Vermittlungsprovision verweigert.

Zu Recht, hatte jüngst der Bundesgerichtshof in beiden Fällen entschieden. Dem Grunde nach sind die beiden aktuellen BGH-Entscheidungen sicherlich auch auf einen Versicherungsmakler übertragbar. Dieser erhält aber seine Vermittlungscourtage in der Regel jedoch nicht vom beauftragenden Kunden, sondern vom Versicherer.

Seite zwei: Widerrufsrecht könnte erloschen sein

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