Arm durch berechtigte Stornierungen?

Hätte nun ein Versicherungsmakler die erhaltene Courtage des Versicherers an den Kunden zu erstatten, wenn der Kunde berechtigterweise den Maklervertrag für die Vermittlung der Versicherung widerruft? Im Lichte des Paragrafen 667 BGB könnte dieses möglich sein.

Widerrufsrecht könnte erloschen sein

Andererseits könnte das Widerrufsrecht auch bereits erloschen sein, weil der Maklervertrag von den Beteiligten bereits vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach der Vermittlung ausgeübt hat. Andererseits kann auch möglicherweise ein sehr spätes Widerrufsrecht verwirkt sein, sodass der Courtageanspruch desVermittlers unantastbar bleibt.

Leider liegt zu diesen Rechtsfragen noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor und auch nicht zu den Folgen, wenn nur „kleine formale“ Fehler gemacht wurden. Die Digitalisierung könnte also so einfach sein, wenn neben den gesetzlichen Bestimmungen des VVG auch die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
beachtet werden.

Paragraf 312 i BGB im Online-Vertrieb berücksichtigen

Paragraf 312 i BGB ist daher durchaus lesenswert und zwingend im Online-Vertrieb zu berücksichtigen. Exemplarisch sei also nur benannt, dass der Kunde die Möglichkeit haben muss, Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen zu können und eine Berichtigungsmöglichkeit haben muss. Des Weiteren ist der Zugang seiner Beauftragung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen.

Ferner muss er die Möglichkeit haben, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form speichern zu können. Dieses gilt zwingend für alle Online-Vereinbarungen mit Verbrauchern. Ansonsten kann auch etwas anderes vereinbart werden, also nur mit „Nicht-Verbrauchern“.

Seite drei: Wirksamkeitsvoraussetzungen im Online-Vertrieb

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