Infektionsklausel: Achtung bei der BU-Beratung

Bei einer Infektion droht im Extremfall ein Tätigkeitsverbot, auch wenn keine grundsätzliche Berufsunfähigkeit besteht. Vermittler sollten bei der Beratung bestimmter Berufsgruppen auf die unterschiedlichen Ausprägungen der BU-Tarife in Bezug auf die Infektionsklausel achten.

1 = Infektionsklausel nur für Mediziner 2 = Infektionsklausel für alle medizinischen und pflegerischen Berufe 3 = Infektionsklausel ohne Einschränkung 4 = Keine Infektionsklausel Quelle: Infinma
1 = Infektionsklausel nur für Mediziner 2 = Infektionsklausel für alle medizinischen und pflegerischen Berufe 3 = Infektionsklausel ohne Einschränkung 4 = Keine Infektionsklausel / Quelle: Infinma / Stand April 2016

In bestimmten Berufen, insbesondere im pflegerischen und medizinischen Bereich, besteht ein erhöhtes Infektionsrisiko, so das Hamburger Analysehaus Das Scoring.

Nicht nur Ärzte gefährdet

Bei einer Infektion droht im Extremfall durch das Ansteckungsrisiko laut Paragraf 31 des Bundesinfektionsschutzgesetzes ein Tätigkeitsverbot, auch wenn keine grundsätzliche Berufsunfähigkeit besteht.

Allerdings seien nicht nur Ärzte und Krankenschwestern gefährdet, sondern auch Gastronomiepersonal, Erzieher oder Stewardessen. Aus diesem Grund müsse bei bestimmten Berufsgruppen auf eine sogenannte „Infektionsklausel“ im BU-Bedingungswerk geachtet werden.

485 Bedingungswerke untersucht

Das Kölner Institut für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) hat im April 2016 485 Bedingungswerke auf die Infektionsklausel hin untersucht. Demnach ist in 219 BU-Bedingungswerken keine Infektionsklausel enthalten – das sind fast 45 Prozent aller untersuchten Unterlagen. Dies ist ein Risiko für den Versicherungsnehmer, da der Versicherer in diesen Fällen nicht leistungspflichtig ist.

Seite zwei: 34 Prozent der BU-Bedingungen mit günstigster Variante

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