Mietrecht: Was Sie zur Heizperiode wissen sollten

Wenn der Vermieter die angegebenen Richtwerte deutlich und dauerhaft unterschreitet, kann das ein Grund sein, die Miete zu mindern. Vorher sollte man dem Vermieter allerdings erst einmal Gelegenheit geben, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

Bei den meisten Mängeln der Mietsache gilt eine Frist von zwei Wochen als angemessen. Bei einem schwerwiegenden Grund wie dem totalen Heizungsausfall im Winter kann die Frist jedoch wesentlich kürzer gesetzt werden.

Wenn der Vermieter auf die Mängelanzeige nicht reagiert, sind nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bis zu 15 Prozent Minderung drin, wenn man die Zentralheizung in einer Wohnung maximal bis 18 Grad aufdrehen kann (LG Frankfurt, Az.: 2/17 S 315/99).

Möglichst einvernehmlich lösen

Werden mehr als 18 Grad, aber dauerhaft weniger als 20 Grad erreicht, hält das Landgericht Berlin immerhin noch eine Minderung von 5 Prozent für angemessen (LG Berlin, Az.: 63 S 423/11).

Damit der Haussegen auf lange Sicht nicht schief hängt, ist es allerdings meistens ratsam, vor einer Mietminderung eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu suchen.

Da ersparen sich beide Seiten viel Mühe und Ärger. Und etwas menschliche Wärme im täglichen Miteinander ist doch auch nicht unwichtig. (bm)

Foto: Shutterstock

 

Mehr Beiträge zum Thema Mietrecht:

Bindet der Mietvertrag auch den Ehepartner?

Mietrecht: Verschärfungen sind kein Allheilmittel

Doppelte Kündigung bei Mietschulden: Was das BGH-Urteil bedeutet

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments