Autonomes Fahren: Neue Chancen für Versicherer

Trotzdem drängt sich die Frage auf, wie sich bei automatisierten Fahrten die Haftung der Fahrzeughalter und Fahrer einerseits und die der Hersteller andererseits verteilt. Und welche Rolle spielen dabei die Versicherer?

Dr. Malte Grützmacher: „Der Mobilitätswandel zwingt auch die Versicherungen zu neuen Konzepten.“

Vereinfacht gilt beim Autounfall: Im Grundsatz haftet der Fahrzeughalter unabhängig davon, ob ihn ein Fehlverhalten trifft, aufgrund einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung, die sich aus der Betriebsgefahr ergibt.

Ein Kfz ist, abstrakt gesehen, gefährlich. Der Fahrzeugfahrer muss dagegen nur für tatsächliches Fehlverhalten einstehen. Für Schäden anderer Unfallbeteiligter greift dann die Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung, bei eigenen Schäden mitunter die Kaskoversicherung des Halters. Letztlich zahlt also der Versicherer.

Hersteller haben Beobachtungspflicht

Gerade beim automatisierten Fahren kann aber auch die Haftung des Fahrzeugherstellers aus Produzentenhaftung oder nach dem Produkthaftungsrecht relevant sein. Dieser muss, auch nach dem StVG, die bestimmungsgemäße Verwendung für das automatisierte Fahren festlegen.

Im Rahmen dieser Festlegung haftet er gegebenenfalls auch. Das gilt insbesondere, wenn ein von ihm zu verantwortender Produktfehler (Soft- oder Hardware) die Unfallursache war. Aber auch falsche oder riskante Anweisungen zu den automatisierten Funktionen in der Betriebsanleitung sind problematisch, fehlende Warnungen ebenso.

Und schließlich mögen gerade Fehler des Kfz bei zunehmendem Einsatz von künstlicher Intelligenz zwar ursprünglich nicht erkennbar gewesen sein. Den Hersteller trifft aber auch eine Produktbeobachtungspflicht.

Seite drei: Fragen für die Fahrerhaftung

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