FinVermV verschärft die Regeln bei Finanzgeschäften

Wer die Aufzeichnungspflicht von Telefongesprächen nicht penibel einhält, setzt sich hohen zusätzlichen Haftungsrisiken aus. Freie Finanzdienstleister laufen Gefahr, dass sie im Streitfall eine maßgebliche Beweisdokumentation nicht vorlegen können.

Finanzanlagenvermittler sollten ihre Kunden über die Neuerungen, insbesondere die Telefonmitschnitte und die Aufzeichnung der elektronischen Kommunikation, schriftlich informieren. So können sie nachweisen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungspflicht erfüllen.

Mitschnitte sollen dazu beitragen, dass es nicht zu Missverständnissen kommt oder sie schnell aufgeklärt werden. Davon profitieren beide Seiten: Berater können unrichtige Vorwürfe schneller entkräften und Anleger anwaltliche Schreiben mit den tatsächlichen Gegebenheiten abgleichen. Auf Wunsch der Kunden muss ihnen eine Kopie der Mitschnitte ausgehändigt werden.

Widerspricht der Kunde einer Aufzeichnung sollte dringend eine Notiz zu diesem Vorgang erstellt werden. Nur so ist der Berater auf der sicheren Seite. Schließlich trägt er prinzipiell die Beweislast, dass keine Anlageberatung stattgefunden hat und zum Beispiel kein kausaler Zusammenhang für einen Kauf des Anlegers bei einem Dritten vorliegt.

Ausblick und Fazit

Die jüngste Regulierungswelle ist noch lange nicht das Ende der Fahnenstange. Der Gesetzgeber plant, die Neuregelungen mittelfristig im Wertpapierhandelsgesetz zu verankern und auch die freien Vermittler unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu stellen. Auch wenn zukünftig die selbstständige Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen zulässig bleiben soll, so sind doch intensiviere Prüfungen zu erwarten.

Eine zügige Umsetzung der Neuerungen ist dringend geboten. Unter der sich abzeichnenden Aufsicht der BaFin werden die Kontrollhäufigkeit und -tiefe weiter zunehmen. Spätestens dann werden Versäumnisse bei den gesetzlichen Pflichten schnell empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall droht sogar die Einstellung des Geschäftsbetriebs. Auch die zivilrechtlichen Haftungsrisiken werden nicht geringer und erlauben keine Nachlässigkeiten.

Autor RA Alexander Pfisterer-Junkert ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind die Schadensabwehr in Kapitalanlageprozessen und aktuelle Fragen im Bank- und Kapitalmarktrecht. Er ist Aufsichtsratsvorsitzender eines Verbunds unabhängiger Vermögensverwalter und Investmentberater

Fotos: Shutterstock

 

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