bAV: Arbeitsrechtliche Aspekte berücksichtigen

Wird die betriebliche Altersversorgung (bAV) als zusätzliche Vereinbarung im Rahmen des Arbeitsvertrages festgehalten, wird häufig übersehen, neben den versicherungsrechtlichen Aspekten auch arbeitsrechtliche zu beachten. Gastbeitrag von Maike Ludewig, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Maike Ludewig RA
„Die arbeitsrechtliche Komponente der bAV kann von einem Versicherungsmakler nicht betreut werden.“

Die bAV wird häufig als zusätzliche Vereinbarung im Rahmen des Arbeitsvertrages festgehalten. Dies ist grundsätzlich auch richtig. Oftmals wird jedoch vergessen, dass nicht nur versicherungsrechtliche Aspekt zu beachten sind, sondern auch arbeitsrechtliche. Versicherungsvermittler können dem jeweiligen Arbeitgeber ein für ihn und seine unternehmerischen Bedürfnisse passendes Versicherungsprodukt vorstellen.

Rechtliche Konsequenzen häufig unbekannt

Die arbeitsrechtliche Komponente kann von einem Versicherungsmakler jedoch kaum betreut werden. Dies stellt auch keine sogenannte „Annex- Tätigkeit“ zum Versicherungsvertrag dar, sondern eine Rechtsberatung. Aus diesem Grund sollte stets ein auf dem Gebiet versierter Rechtsanwalt mit „ins Boot geholt“ werden, sofern die Vereinbarung einer betrieblichen Altersversorgung geplant wird.

Oftmals sind den Arbeitgebern die möglichen rechtlichen Konsequenzen, welche aus einer solchen Vereinbarung resultieren können, nämlich nicht bewusst. Dies fängt zum Teil schon damit an, dass nur wenigen bekannt ist, welche unterschiedlichen Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung überhaupt bestehen.

Individuelle Vereinbarungen bereiten oft Schwierigkeiten

Auch die individuelle Vereinbarung im Rahmen des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitnehmer bereitet oft Schwierigkeiten. Was passiert mit dem bereits „Gesparten“, sofern der Arbeitgeber in die betriebliche Insolvenz gerät? Was passiert hiermit, sofern der Arbeitnehmer selbst in eine Privatinsolvenz gerät? Welche Vorteile hat überhaupt der Arbeitnehmer? Und der Arbeitgeber? Was passiert im Falle einer Kündigung mit dem „Gesparten“?

Hat der Arbeitnehmer eigentlich einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, sofern der Arbeitgeber eine Versorgungszusage getätigt hat? Muss diese immer schriftlich erfolgen oder kann sich eine solche auch aus einer betrieblichen Übung ergeben? Um diese Fragen zu beantworten, ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen sinnvoll auf einer Ergänzung des Arbeitsvertrages zu bestehen.

Seite zwei: Erstellung einer Versorgungsordnung unumgänglich

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