BFH zu Filmfonds: Mehr Fragen als Antworten

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den VIP Medienfonds wirft mehr Fragen auf als sie beantwortet (IV B 126/07). Immerhin bestätigt der BFH aber ? abweichend vom Finanzgericht (FG) München ? eine wesentliche Grundvoraussetzung für Verlustzuweisungen, also für jene Steuervorteile, die bis 2005 mit solchen Filmfonds angestrebt wurden, aber in vielen Fällen noch immer zwischen Anlegern und Finanzämtern strittig sind.

Laut BFH sind Verlustzuweisungen grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Fonds die produzierten Filme einem Dritten langfristig zur Auswertung überlässt, sofern er die Rechte nicht ?vollständig und endgültig? abgibt. Die Vermarktungsrechte an den VIP-Filmen waren zwar – wie bei anderen Fonds mit ?Defeasance-Struktur? auch – über langfristige Lizenzverträge mit (Mindest-) Schlusszahlungen vergeben. Rechtlich verblieben sie aber, insbesondere hinsichtlich der Endverwertung, bei den Fonds. Steuertechnisch geht um die Zuordnung der Filme zum Anlagevermögen (BFH) oder zum Umlaufvermögen (FG).

Steuervorteile weiter ungewiss

Das heißt allerdings nicht, dass die Anleger die Steuervorteile nun tatsächlich erhalten. Erstens entschied der BFH nicht in der Sache, sondern er hatte lediglich über den vom FG abgelehnten VIP-Antrag zu befinden, dass die Vollziehung der Steuerbescheide, mit denen den Anlegern die ursprünglich zugebilligten Steuervorteile wieder aberkannt wurden, bis zu der endgültigen Klärung ausgesetzt wird.

Zweitens müssen Forderungen aus gesicherten zukünftigen Zahlungen unter Umständen ?aktiviert?, also den Anfangsverlusten gegengerechnet werden. Für die VIP-Fonds, deren Schlusszahlung durch Banken abgesichert ist, hält der BFH dies für möglich. Er lässt die Entscheidung darüber aber ebenso offen wie die genauen Voraussetzungen für eine solche Aktivierungspflicht. Gleiches gilt für die Behandlung der üblichen Vorauszahlungen auf Produktionskosten.

Noch Jahre bis zur Klärung

Damit bleibt auch für viele Anleger anderer Medienfonds weiterhin die Gefahr bestehen, dass sie hohe Steuernachzahlungen leisten müssen. Die noch offenen Fälle reichen zum Teil bis vor das Jahr 2000 zurück. Die Münchener Finanzverwaltung, bei der fast alle Filmfonds veranlagt werden, hatte vor mehr als einem Jahr alle Verfahren auf Eis gelegt. Bis zur endgültigen Klärung wird es wohl noch Jahre dauern. Selbst hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung bei den VIP-Fonds traf der BFH keine Entscheidung, sondern er wies das Verfahren an das FG zurück. Dieses muss nun unter anderem ?eine detaillierte Analyse des Vertragsgeflechts? der Fonds vornehmen. (sl)

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