Ein Bauunternehmen sollte das Dach eines Münchner Gebäudes im Zuge einer energetischen Sanierung vermessen und plante dafür den Einsatz einer Drohne. Per Aushang im Hausflur informierte die Firma am 4. Januar 2026 über den für den 13. Januar vorgesehenen Drohnenflug und kündigte an, erkennbare personenbezogene Informationen auf den Aufnahmen unkenntlich zu machen.
Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung wandte sich bereits am 5. Januar 2026 an das Amtsgericht München. Er beantragte im Wege einer einstweiligen Verfügung, dem Unternehmen zu untersagen, mittels Drohnenflug Bild- und Videoaufnahmen zu erstellen, auf denen personenbezogene Daten von ihm erfasst werden.
Das Amtsgericht München wies den Antrag noch am selben Tag zurück. Mit Beschluss vom 5. Januar 2026 entschied das Gericht, dass der geplante Drohnenflug keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
Interessenabwägung zugunsten des Bauunternehmens
In seiner Begründung führt das Gericht aus: „[Die] Erstellung der Aufnahmen [führt zu keinem] rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht […]. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.“
Auf Seiten des Bauunternehmens sei zu berücksichtigen, dass das Dachaufmaß durch den Drohnenflug ohne risikoreiche Dachbegehungen möglich werde. Dem stehe die Befürchtung des Antragstellers gegenüber, die Integrität seiner Wohnung könne verletzt werden.
Entscheidend sei zudem, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauere und zuvor konkret angekündigt worden sei. Bewohnerinnen und Bewohner könnten daher Vorkehrungen treffen, um Aufnahmen aus dem Inneren ihrer Wohnungen auszuschließen.
Drohne als milderes Mittel
Das Gericht stellt darüber hinaus auf die Verhältnismäßigkeit ab. Wäre eine Vermessung per Drohne nicht zulässig, müsste das Gebäude eingerüstet und das Dach betreten werden.
Dazu heißt es: „Überdies wäre es […] erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, [falls] eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich [wäre]. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.“
Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. Januar 2026 ist rechtskräftig. Das Aktenzeichen lautet 222 C 2/26.















