vzbv kritisiert Empfängerüberprüfung: Zu viele Fehlalarme beim Online-Banking

Google Cash. bei Google als bevorzugte Quelle markieren
Hand hält Smartphone mit rotem Warnhinweis kurz vor dem Absenden einer Überweisung.
KI-generiertes Bild (OpenAI, gpt-image-2.5-sunburst): Allein vor der roten Warnung
Wer einen Warnhinweis ignoriert, haftet im Zweifel selbst - auch wenn der Alarm grundlos war.

Seit Oktober 2025 müssen Banken im Euroraum bei SEPA-Überweisungen einen Abgleich von IBAN und Empfängername anbieten. Der vzbv kritisiert nun, dass die Empfängerüberprüfung laut einer Forsa-Umfrage zu oft falschen Alarm auslöst - mit Folgen für die Haftung. Was Nutzer und Berater wissen sollten.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert die Umsetzung der Empfängerüberprüfung bei Überweisungen. Grundlage ist eine repräsentative Forsa-Umfrage im Auftrag des Verbands. Viele Nutzer erhalten demnach so häufig Fehlalarme, dass Warnhinweise nach Einschätzung des Verbands ihre Wirkung verlieren. Seit dem 9. Oktober 2025 sind Zahlungsdienstleister im Euroraum verpflichtet, vor jeder SEPA-Überweisung und SEPA-Echtzeitüberweisung kostenfrei einen Abgleich zwischen IBAN und Empfängername durchzuführen.

Fehlalarme gehören für viele Nutzer zum Alltag

Wie oft die Warnungen auftreten, zeigt die Forsa-Befragung. Von denjenigen Befragten, die im Zeitraum der vergangenen sechs Monate wenigstens einmal einen Warnhinweis erhalten hatten, gaben 58 Prozent an, dass dies bei ungefähr jeder vierten Überweisung oder noch öfter passiert sei.

Das Prinzip selbst stößt dennoch auf Zustimmung: 91 Prozent der Online-Banking-Nutzenden bewerten die Empfängerüberprüfung grundsätzlich positiv. Gleichzeitig bewertet gut jeder vierte Befragte - konkret 27 Prozent - die derzeitige Umsetzung als mangelhaft.

Diese Diskrepanz führt der vzbv auf häufige Fehlalarme zurück. „Wer immer wieder Fehlalarme erhält, klickt Warnhinweise irgendwann einfach weg. Diese Art der Aufklärung reicht nicht“, erklärt Dorothea Mohn, die beim vzbv den Bereich Finanzmarkt leitet.

Wer eine Warnung ignoriert, haftet selbst

Für Kunden hat das Wegklicken rechtliche Folgen. Sendet jemand eine Überweisung trotz Warnhinweis ab, trägt er laut Verbraucherzentrale die Verantwortung dafür selbst. Nur wenn der Abgleich zuvor explizit eine Übereinstimmung zwischen Name und IBAN festgestellt hat, kommt die Haftung der Bank zum Tragen.

Eine befragte Person aus Rheinland-Pfalz beschreibt dieses Dilemma in der Forsa-Umfrage so: „Es kommt bei kleinsten Abweichungen die rote Ampel und der Verbraucher ist auf sich alleine gestellt.“


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Empfängerüberprüfung: kein einheitliches Verfahren bei den Banken

Laut Europäischer Zentralbank unterscheidet der Abgleich zwischen vier möglichen Ergebnissen:

ErgebnisBedeutung
MatchIBAN und Name des Empfängers decken sich vollständig
Close MatchZwischen IBAN und Name bestehen lediglich geringfügige Unterschiede
No MatchDie eingegebene IBAN und der Name passen nicht zusammen
OtherEin Vergleich kann nicht durchgeführt werden, zum Beispiel weil Daten fehlen

Ein einheitliches, EU-weit vorgeschriebenes Matching-Verfahren existiert laut EZB nicht. Auch das Scheme-Rulebook des European Payments Council (EPC) schreibt keines vor. Nach den EPC-Empfehlungen legt jeder Zahlungsdienstleister selbst fest, welche Kriterien für „Match“, „Close Match“ oder „No Match“ gelten. Wie tolerant ein Institut bei Abweichungen wie fehlenden Zweitnamen oder Bindestrichen urteilt, entscheidet es also selbst.

Wo die Empfängerüberprüfung nicht greift

Laut Verbraucherzentrale fallen unter anderem Papierüberweisungen, Lastschriften und Überweisungen außerhalb des SEPA-Raums nicht unter diese Verpflichtung.

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