Auf verschlungenen Wegen

4. Unterstützungskasse: Keine Grenzen für die Beiträge

Der älteste der fünf Durchführungswege, die Unterstützungskasse (U-Kasse), ist eine unternehmensexterne GmbH, eine Stiftung oder ein Verein. Häufig wird die U-Kasse für arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Mischlösungen genutzt. Im Gegensatz zu den anderen externen Durchführungswegen und wie bei der Direktzusage gibt es bei der Unterstützungskasse praktisch keine
steuerlichen Grenzen für die bAV-Zuwendungen.

Eine Versorgung über eine U-Kasse gilt als mittelbare Pensionsverpflichtung und berührt daher die Bilanz des Unternehmens nicht, Pensionsrückstellungen entfallen somit. In der Anlage der Vermögenswerte ist die Unterstützungskasse ausgesprochen frei. Das bedeutet neben potenziell höheren Renditen aber auch ein höheres Risiko, Verluste einzufahren.

Rückgedeckte Unterstützungskasse

Oft sichert sich die Kasse daher über eine sogenannte Rückdeckungsversicherung bei einem Lebensversicherer ab – man spricht dann von einer rückgedeckten Unterstützungskasse. Baut die U-Kasse ein eigenes Finanzpolster als Rücklage auf, dann wird diese als pauschal dotierte Unterstützungskasse bezeichnet.

In beiden Fällen bleibt die Haftung des Arbeitgebers bestehen. Das heißt, der Arbeitnehmer hat weiterhin das Recht auf Erfüllung der Versorgungsleistung gegenüber seinem Arbeitgeber – und nicht gegenüber der Unterstützungskasse. Doch wie auch die Direktzusage besteht bei der U-Kasse die Pflicht für das Unternehmen, in den PSV einzuzahlen. Grundsätzlich bietet sich dieser Weg für Unternehmen an, die eine nachhaltige, unternehmensexterne arbeitgeber(mit)finanzierte bAV wünschen.

Für Arbeitnehmer kann jedoch die eingeschränkte Portabilität der Unterstützungskasse von Nachteil sein, denn eine Übertragung auf andere Kassen ist nicht möglich. Das heißt: Wechselt ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, so kann er den Kapitalwert seiner Betriebsrente über diesen Durchführungsweg nur dann problemlos mitnehmen, wenn das neue Unternehmen Mitglied derselben Kasse ist.

5. Wann eignet sich ein Pensionsfonds?

Bei einem Pensionsfonds zahlt der Arbeitgeber Beiträge in eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung. Aus ihr erhält der Arbeitnehmer eine Leistung im Rentenalter. Pensionsfonds unterliegen wie Lebensversicherer der Versicherungsaufsicht, haben aber deutlich mehr Freiheiten bei der Wahl der Geldanlagen als andere Durchführungswege.

Das bedeutet eine günstigere Refinanzierung für den Arbeitgeber – allerdings um den Preis eines etwaigen Nachschusses, falls die riskantere Kapitalanlage nicht zu Mehr-, sondern zu Mindererträgen führen sollte. Von Vorteil ist, dass der PSV Beitrag nur bei 20 Prozent liegt.

Ein Pensionsfonds kann auch von mehreren Arbeitgebern gemeinsam genutzt werden. Dieser Durchführungsweg empfiehlt sich bei den derzeit gegebenen steuerlichen Rahmenbedingungen nur, wenn bestehende Pensionszusagen aus der Unternehmensbilanz ausgelagert werden sollen.

Damit betrifft diese bAV-Variante in erster Linie Unternehmen mit bestehenden Zusagen und guter Liquidität, die für eine externe Finanzierung der Versorgungszusagen genutzt werden soll. Es sind zwar auch Entgeltumwandlungsmodelle möglich, aber in der Praxis sehr selten, da sie sich in Bezug auf die steuerlichen Rahmenbedingungen praktisch nicht von Direktversicherungen unterscheiden.

Was Arbeitgeber beachten sollten:

Es gibt genau einen unmittelbaren Durchführungsweg für eine bAV, die Direktzusage: Der Arbeitgeber übernimmt hier selbst die Durchführung und ist somit Versorgungsträger. Bei allen anderen vier Durchführungswegen übernehmen externe, rechtlich selbstständige Versorgungsträger die Abwicklung rund um die Betriebsrente.

Der Arbeitgeber ist dann allerdings immer noch mittelbar beteiligt. Was die vielkritisierte Komplexität der bAV angeht: Wenn man weiß, was man bezweckt und die bAV entsprechend ausgestaltet, löst sie sich schnell in Luft auf.

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Unternehmen und bAV-Experten sollten bei der Betriebsrente zuallererst das Unternehmen und dessen personalpolitische Ziele im Blick haben und dann über den speziellen Durchführungsweg unter den Gesichtspunkten Rendite, Kosten und Sicherheit entscheiden.

Autor Dr. Paulgerd Kolvenbach ist Geschäftsführer des Pensionsberaters Longial in Düsseldorf.

Foto: Katrin Stein

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