Kreuzfahrt mit „Aroma“: Kein Rauswurf ohne Abmahnung

Luxury Cruise Ship, Sailing in the Mediterranean
Foto: Smarterpix/EpicStockMedia
Kreuzfahrten bleiben oftmals unvergesslich.

Ein angebliche "Pinkel-Pause" auf hoher See, ein Rausschmiss ohne Vorwarnung und ein richterliches Nachspiel mit klarer Botschaft: Selbst auf Kreuzfahrt gilt das Recht auf Abmahnung.

Wenn drei Freunde eine Mittelmeerkreuzfahrt buchen, versprechen sie sich Sonne, Meer – und offenbar spontane Experimente mit Glaswaren. Auf einer Reise ab Mallorca soll einer aus dem Trio laut Mitreisenden nicht etwa zur Toilette, sondern zu einem Erdnussglas gegriffen haben. Die angebliche Zweckentfremdung sorgte für Empörung unter den Passagieren. Der Beschuldigte bestritt den Vorfall – half aber alles nichts: Nach dem nächsten Landgang wurden die drei Männer kurzerhand vom Schiff geworfen. Ohne Erklärung, aber mit einem freundlichen Hinweis auf mögliche Rückflüge. Auf eigene Kosten, versteht sich.


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Zurück in Deutschland waren die Urlauber umso entschlossener, den Rauswurf nicht hinzunehmen: Sie zogen vor Gericht – und gewannen. Das Landgericht Düsseldorf urteilte, dass der Rauswurf nicht rechtens war (LG Düsseldorf, Az.: 22 O 131/23). Selbst wenn das Glas tatsächlich zweckentfremdet worden sei, sei das zwar „unangenehm“, aber noch lange kein Kündigungsgrund. Eine Abmahnung hätte es schon gebraucht, fanden die Richter. Der Vorfall sei weder gewalttätig noch diskriminierend gewesen, maximal eine „Nebenpflichtverletzung“, so das Gericht.

Am Ende musste der Reiseveranstalter laut Arag knapp 4.000 Euro für die teilweise Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz zahlen. Ob das Glas wieder für Erdnüsse verwendet wurde, ist nicht überliefert.


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