So berücksichtigt das Finanzamt private Krankenversicherungsbeiträge

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Foto: Smarterpix/Iryna_Rasko
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zählen steuerlich zu den Vorsorgeaufwendungen.

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung lassen sich steuerlich berücksichtigen. Der Großteil der Arbeit läuft automatisiert, dennoch sollten Versicherte die Systematik kennen. Denn nicht jeder gezahlte Euro mindert die Steuerlast.

Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zählen steuerlich zu den Vorsorgeaufwendungen. Sie können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für die eigenen Versicherungsbeiträge als auch für die von privatversicherten Familienangehörigen.

Entscheidend ist dabei, welche Leistungen versichert sind. Das Finanzamt berücksichtigt ausschließlich Beiträge zur sogenannten Basiskrankenversicherung. Diese entspricht in ihrem Leistungsumfang dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge für darüberhinausgehende Leistungen bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Nicht abzugsfähig sind daher typische Mehrleistungen privater Krankenversicherungen wie eine Chefarztbehandlung, die Unterbringung im Zweibettzimmer, Heilpraktikerleistungen oder bestimmte erweiterte Zahnbehandlungen.

Abzugsfähigkeit bei Pflegeversicherungsbeiträgen

Im Bereich der Pflegeversicherung gelten andere Regeln. Da der Leistungsumfang der Pflegepflichtversicherung in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung identisch ist, werden die entsprechenden Beiträge vollständig steuerlich anerkannt.

Die meisten Privatversicherten zahlen allerdings einen Gesamtbeitrag, der sowohl Basis- als auch Mehrleistungen umfasst. Der tatsächlich abzugsfähige Anteil ist daher niedriger als der gezahlte Beitrag. Um diese Abgrenzung müssen sich Versicherte jedoch nicht selbst kümmern.

Die privaten Krankenversicherer berechnen den steuerlich berücksichtigungsfähigen Anteil automatisch. Grundlage ist die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung. Dabei werden die Kosten für tarifliche Mehrleistungen rechnerisch vom Gesamtbeitrag abgezogen.

Automatische Datenübermittlung an das Finanzamt

Die ermittelten abzugsfähigen Beiträge übermittelt die PKV digital an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Von dort gelangen die Daten in das elektronische Steuererklärungssystem ELSTER und stehen in der Anlage Vorsorgeaufwand bereit.

Zusätzliche Angaben sind in der Regel nicht erforderlich. Eigenbeteiligungen wie Selbstbehalte müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Sie können lediglich dann relevant werden, wenn selbst getragene Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden sollen.

Das ist nur möglich, wenn die gesetzlich festgelegten Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden. Diese liegen je nach familiärer Situation zwischen 1 und 7 Prozent der Gesamteinkünfte.

Beitragsrückerstattungen und Höchstgrenzen beachten

Beitragsrückerstattungen wirken sich steuerlich mindernd aus. Sie reduzieren die absetzbaren Versicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem die private Krankenversicherung sie auszahlt, und müssen in der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Wer mit den Beiträgen zur privaten Krankenvollversicherung und zur Pflegepflichtversicherung die Höchstgrenzen der Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausschöpft, kann weitere Policen steuerlich ansetzen. Dazu zählen unter anderem Beitragsentlastungstarife sowie Kranken- und Pflegezusatzversicherungen.


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Die Höchstbeträge liegen für abhängig Beschäftigte und Beamte bei 1.900 Euro pro Jahr, für Selbstständige bei 2.800 Euro. Besonders bei Beamten mit hohen Beihilfesätzen oder bei Selbstständigen mit hohen Selbstbehalten bleiben diese Grenzen häufig ungenutzt.

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