So müssen Banken künftig bei Kontobetrug reagieren

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Eine Frau sitzt am Küchentisch und meldet ihrer Bank telefonisch den Kontobetrug.
KI-generiertes Bild (OpenAI)
Wer den Betrug rechtzeitig meldet, hat laut EuGH Anspruch auf eine zügige Erstattung.

Banken müssen von nun an die Erstattung bei Kontobetrug zunächst gewähren - selbst wenn sie Kundinnen und Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Was Betroffene jetzt wissen müssen.

Opfer eines Betrugs über eine gefälschte Bank-Webseite haben Anspruch auf eine schnelle Erstattung bei Kontobetrug. Diese Klarstellung traf nun der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - selbst wenn die Bank dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Das geht aus einer Mitteilung des Gerichtshofs in Luxemburg hervor. Erst danach darf der Zahlungsdienstleister die Verluste zurückfordern, wenn diese auf grobe Fahrlässigkeit der Kundin oder des Kunden zurückzuführen sind.

Phishing-Masche beim Online-Verkauf

Auslöser für die Entscheidung war ein Fall aus Polen. Eine Frau wollte über eine Online-Verkaufsplattform einen Artikel verkaufen. Ein vermeintlicher Käufer sandte ihr danach einen Link, der angeblich zur Bestätigung des Verkaufs von der Plattform ausgegeben wurde. Tatsächlich führte der Link auf eine gefälschte Internetseite, die der echten Seite ihrer Bank täuschend ähnlich sah.

Dort gab die Frau ihre Zugangsdaten für das Online-Banking ein. Damit übergab sie die Daten direkt dem Betrüger, der rund 700 Euro auf ein eigenes Konto überwies.

Bank verweigerte die Rückzahlung

Die Kundin informierte ihre Bank bereits am nächsten Tag über den Vorfall. Das Institut lehnte eine Erstattung dennoch ab und begründete dies mit grober Fahrlässigkeit der Frau. Die Kundin zog daraufhin vor ein polnisches Gericht, das den Fall zur Klärung an den EuGH weiterleitete.


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EuGH: Erstattung bei Kontobetrug nur in einem Ausnahmefall ausgeschlossen

Die Luxemburger Richter stellten klar, dass Banken Beträge aus solchen Betrugsfällen sofort erstatten müssen. Voraussetzung ist, dass Kundinnen und Kunden die Bank rechtzeitig informieren. Nach EU-Recht gibt es dafür nur eine Ausnahme.

Besteht ein begründeter Verdacht, dass die Betroffenen selbst an dem Betrug beteiligt waren, kann die Bank die Zahlung verweigern. Das gilt jedoch nur, sofern die Bank diesen Verdacht schriftlich an die zuständige nationale Behörde meldet. Mit seiner Entscheidung wollten die Richter vor allem ein hohes Schutzniveau für Verbraucherinnen und Verbraucher sicherstellen.

Verbraucherschützer sehen ähnliche Praxis in Deutschland

Eine Expertin des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) beobachtet in Deutschland eine vergleichbare Praxis wie im polnischen Fall. Demnach müssen Betroffene häufig erheblichen Aufwand investieren, um sich mit ihrem Zahlungsdienstleister auseinanderzusetzen. Viele geben laut der Einschätzung auf oder nehmen ungünstige Vergleichsangebote an. Zudem schreckt das Risiko hoher Prozesskosten etliche Verbraucherinnen und Verbraucher davon ab, ihren Anspruch auf Erstattung bei Kontobetrug gerichtlich durchzusetzen.

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