Turmcenter Frankfurt: BGH-Urteil stärkt Anlegern den Rücken

Beraterhaftung: Der BGH hat im Fall des geschlossenen Immobilienfonds „CAM Turmcenter Frankfurt“ zugunsten eines Anlegers entschieden, der den Prospekt nicht gelesen hatte. Die Bremer Kanzlei Hahn Rechtsanwälte bezeichnet die Entscheidung als Grundsatzurteil.

Konkret ging es um die Frage, ob ein Anleger den Emissionsprospekt eines Beteiligungsangebots selber lesen muss, oder sich auf seinen Anlageberater verlassen kann. Die Richter vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) urteilten am 8. Juli 2010, dass Anleger nicht grob fahrlässig handeln, wenn sie den Angaben ihres Beraters vertrauen. Damit wurde entschieden, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach dem bürgerlichen Gesetzbuch nicht mehr länger dadurch in Gang gesetzt werden kann, dass ein Anleger den Prospekt ignoriert.

Mit dem Urteil (III ZR 249/09) gegen einen Einzelberater, der den inzwischen insolventen Fonds „CAM Turmcenter Frankfurt“ vertrieben hatte, bestätigte der BGH ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom August vergangenen Jahres (24 U 154/08). Die schriftliche Urteilsbegründung des BGH liegt noch nicht vor.

Laut der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte, die den klagenden Anleger aus Köln vertreten hat, wurde die Beteiligung durch den Berater fälschlicherweise als sichere Anlage zur Altersvorsorge empfohlen. Zwar sei im Emissionsprospekt auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden. Diesen hatte der Anleger jedoch nicht gelesen, sondern auf die Empfehlung und die Angaben des Beraters vertraut. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Köln – nun bestätigt durch den Bundesgerichtshof – befand.

Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, Partnerin der Kanzlei Hahn, misst der richterlichen Entscheidung höchste Bedeutung bei: „Dieses Urteil stärkt die Rechte zahlloser geschädigter Anleger, die nicht mehr befürchten müssen, dass ihnen zum Vorwurf gemacht wird, sie hätten die Angaben des Beraters  gegebenenfalls anhand des Prospektes überprüfen müssen.“ Zahlreiche Gerichte hätten die Klagen von geschädigten Anlegern bisher reihenweise wegen angeblicher Verjährung abgewiesen.

Dass es sich bei dem beklagten Unternehmen im konkreten Fall um einen Einzelberater handelt, ist laut Brockmann Zufall. In der Praxis sei das Urteil vor allem auch für die Beratung von Strukturvertrieben und Banken relevant, erklärte die Anwältin gegenüber cash-online. (hb)

Foto: Shutterstock

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