Wechselempfehlungen: Was Berater beachten müssen

Laut BGH besteht eine Aufklärungs- beziehungsweise Beratungspflichtverletzung, wenn der Versicherungsmakler bei der Empfehlung des Wechsels der Lebensversicherung keine Vergleichsberechnung erstellt. Dieses Urteil ist ein weiterer Baustein für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Versicherungsvermittlung. Doch wie steht es mit der Vermittlung von Finanzinstrumenten und Finanzanlagen: Gilt auch für WpHG-Institute und
freie Vermittler eine Pflicht zur Vergleichsberechnung?

RAin Denise Primus, Kanzlei Schlatter: „Kommt es innerhalb eines Beratungsgesprächs zu einer Empfehlung
zur Umschichtung von Finanzanlagen, müssen WpHG-Institute und sollten Finanzanlagenvermittler zwingend eine Vergleichsrechnung erstellen, dokumentieren und dem Kunden erklären.“

Der BGH (Urteil vom 26.07.2018, Az.: I ZR 274/16) hat seine Entscheidung gegenüber dem Versicherungsmakler mit der höchstrichterlich mehrfach festgestellten umfassenden Beratungspflicht des Maklers gegenüber seinem Kunden begründet (BGH, a.a.O., Rn. 11). Deshalb hätte der Makler einen Vergleich des angeratenen neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit anstellen – oder zumindest auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hinweisen müssen. Die neu empfohlenen Lebensversicherungen hätten dem Kläger nur angeraten werden dürfen, wenn dieser dadurch wirtschaftlich besser gestanden hätte als zuvor.

Zwar lasse sich – so der BGH weiter – die Frage der wirtschaftlichen Verbesserung nicht abstrakt beantworten, da sie auch von individuellen Präferenzen des Versicherungsnehmers abhänge. Der Makler hätte die Frage einer Vergleichsberechnung aber zumindest ansprechen müssen (BGH, a.a.O., Rn. 10).

Was für Banken und freie Vermittler gilt

Auch eine Bank oder einen freien Berater treffen nach der Rechtsprechung umfangreiche Beratungs- und Hinweispflichten (sog. Bond-Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, Az.: XI ZR 12/93 und die daran anschließenden Urteile). Gleichwohl: Eine zivilrechtliche Pflicht zur Erstellung einer Vergleichsberechnung oder eine entsprechende Hinweispflicht, die der BGH für Versicherungsmakler als gegeben sieht, gibt es für Finanzanlagenvermittler und WpHG-Institute für den Fall der Empfehlung des „Wechsels“ der Finanzanlage bislang nicht. Es gibt zwar Rechtsprechung der Instanzgerichte zu solchen „Tauschempfehlungen“ und Wechselkonstellationen – allerdings bislang ohne dass daraus bislang eine Vergleichsberechnungspflicht abgeleitet worden wäre.

Seite zwei: Kauf und Verkauf als eine Einheit?

1 2 3 4 5Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments