Worauf bei Workation zu achten ist

Workation
Foto: PantherMedia/ Kitzcorner
Wenn es Arbeitnehmer in ein anderes Land zieht, befindet sich der Hauptarbeitsplatz in der Regel weiterhin in Deutschland und die Zeit im Ausland ist begrenzt.

Beim "remoten" Arbeiten lauern einige Fallstricke. Der Rechtsschutzversicherer Arag beleuchtet die rechtliche Seite des grenzüberschreitenden Arbeitens.

Welches Arbeitsrecht gilt für eine Workation?

Grundsätzlich bleibt das deutsche Arbeitsrecht anwendbar. Aber je nachdem, in welchem Land gleichzeitig gearbeitet und geurlaubt wird, können neben dem deutschen Arbeitsrecht andere oder zusätzliche Schutzrechte gelten, die sich beispielsweise auf Arbeits- und Pausenzeiten, Vergütungsvorschriften oder Feiertagesregelungen auswirken. So müssen digitale Nomaden im Ausland zum Beispiel an einem deutschen Feiertag unter Umständen arbeiten, können sich aber an den nationalen Feiertagen der jeweiligen Arbeits-Destination entspannt zurücklehnen. Die Arag rät jedoch, solche Details möglichst vorher mit dem Arbeitgeber zu besprechen, ebenso wie Zeiten der Erreichbarkeit, vor allem, wenn es Zeitverschiebungen gibt.

Richtig versichert in die Workation

Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der Schweiz sind Arbeitnehmer während ihrer Workation-Zeit weiterhin in der deutschen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert. Die Voraussetzung laut Arag: Der Aufenthalt darf nicht länger als 24 Monate dauern und Arbeitnehmer benötigen zudem eine sogenannte A1-Bescheinigung, mit der sie von der ausländischen Sozialversicherungspflicht befreit sind. Die Bescheinigung erhalten gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse; bei Arbeitnehmern mit einer privaten Krankenversicherung ist der Rentenversicherer zuständig. Laut Arag kann es bei Drittstaaten, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, zur doppelten Beitragspflicht kommen. Zudem sollten Arbeitnehmer über eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung nachdenken, die explizit auch bei beruflichen Tätigkeiten im Ausland leistet. Zudem wird durch solch eine Zusatzversicherung auch der Kostenanteil abgedeckt, der von der deutschen Krankenversicherung womöglich nicht bezahlt wird.


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Eine private Krankenversicherung bietet hingegen weltweit einen kompletten Versicherungsschutz mindestens einen Monat lang; dieser Zeitraum kann allerdings je nach Versicherung variieren. Wer eine längere Workation plant, sollte ebenfalls eine private Auslandskrankenversicherung abschließen und sich gleichzeitig bei seiner privaten Krankenversicherung informieren, ob der Versicherungsvertrag während des Auslandsaufenthaltes leistungsfrei gestellt werden kann. In der Regel bieten Versicherer laut Arag auch Anwartschaftsversicherungen an, die ein Rückkehrrecht einräumen.

Wo müssen Steuern gezahlt werden?

Während der Workation zahlt ein Arbeitnehmer seine Steuern in der Regel weiterhin in Deutschland, wenn er weniger als 183 Tage fern der Heimat arbeitet und sein Gehalt weiter von seinem deutschen Arbeitgeber bekommt. Besteht zwischen Deutschland und dem Zielland allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann dort unter Umständen etwas anderes geregelt sein und der Arbeitnehmer auch schon früher im Ausland steuerpflichtig werden. Eine Steuerpflicht im Ausland kann womöglich auch begründet werden, wenn der deutsche Wohnsitz aufgegeben wird. Die Arag rät daher, sich vor dem Start der Workation steuerlich beraten zu lassen. Für Selbstständige und Freiberufler gilt Ähnliches: Bleibt der offizielle Wohnsitz in Deutschland, muss das Einkommen, egal, wo auf der Welt es erzielt wurde, in Deutschland versteuert werden. Wer seinen Erstwohnsitz im Ausland hat, aber in Deutschland Einkommen erzielt, muss dies ebenfalls nach deutschem Recht versteuern.

Was gibt es bei einer Workation noch zu beachten?

Fällt die Wahl des Auslandsarbeitsplatzes auf ein Nicht-EU-Land, kann ein Arbeitsvisum nötig sein, dessen Ausstellung unter Umständen einige Wochen dauern kann. Für die EU ist laut Arag grundsätzlich kein Visum nötig. Genaue Auskünfte können die deutschen Auslandsvertretungen des jeweiligen Landes liefern. Was aber auf jeden Fall ins Gepäck gehört, sind Personalausweis oder Reisepass, die mindestens für die Dauer des Auslandsaufenthaltes gültig sein müssen.

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