Versicherungsvermittlung weiter von Umsatzsteuer befreit

Laut einem aktuellen Gerichtsurteil (Az.: VR 44/07) des Bundesfinanzhofes (BFH) muss sich die steuerfreie Vermittlung von Finanzdienstleistungen auf tatsächliche einzelne Geschäftsabschlüsse beziehen.

Das heißt, allgemeine Leistungen im Vertrieb wie beispielsweise Schulungen sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Laut dem BFH sind solche Leistungen generell entgegen der bisherigen Praxis steuerpflichtig.

Vertragsvermittlung bleibt steuerfrei

Hintergrund: Der Kläger war als Handelsvertreter einer Aktiengesellschaft für die Vermittlung von Fonds einer GmbH tätig. Das Finanzamt ging davon aus, er erbringe umsatzsteuerpflichtige Leistungen, das heißt, keine steuerfreien Vermittlungsleistungen nach Paragraf 4 Nr. 8 UStG (Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen). Dagegen klagte der Vermittler. Das Finanzgericht folgte nun aber der Entscheidung des Finanzamtes. Denn die Tätigkeit des Vermittlers bestehe darin, dem Auftraggeber Abschlussvermittler zuzuführen, diese zu schulen, zu betreuen und zu unterstützen. Der Kläger leiste damit aber keinen Beitrag zum Zustandekommen der von den Abschlussvermittlern abgeschlossenen Verträge.

Für Versicherungsvertrieb ändert sich nichts

Wie der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) mitteilt, führe das Urteil aber nicht dazu, dass die Vermittlung von Versicherungen künftig umsatzsteuerpflichtig wird. Der BFH habe mit seinem Urteil lediglich eine Entscheidung zum Vertrieb von Fondsprodukten getroffen. In der Berichterstattung sei irrtümlicherweise der Eindruck entstanden, dass dieses Urteil zu einer gravierenden Änderung der umsatzsteuerfreien Behandlung des Versicherungsvertriebs führt, zu dem auch Ausführungen in dem Urteil enthalten sind.

Urteil bestätigt bisherige Praxis

Die BFH-Entscheidung habe vielmehr bestätigt, dass bei einem Versicherungsvertrieb die Leistungen der Betreuung, Überwachung oder Schulung steuerfrei sind, wenn der Leistende durch Prüfung eines jeden Vertragsangebots mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Dabei verweist die neue BFH-Entscheidung in Übereinstimmung mit dem BMF-Schreiben ausdrücklich darauf, dass auf die Möglichkeit abzustellen ist, eine solche Prüfung im Einzelfall durchzuführen. Der BFH bestätigt damit ausdrücklich die bisherige Verwaltungspraxis und langjährige BFH-Rechtsprechung. (aks)

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