Formularverträge: Vorsicht vor dem „Kleingedruckten“

Auch bei Verträgen mit Absatzmittlern, namentlich Handelsvertretern, versuchen die Vertragspartner des Handelsvertreters immer wieder, ebenfalls einseitige Anpassungsklauseln insbesondere zur Vergütungshöhe vorzugeben, aber auch ansonsten Kosten abzuwälzen, die eigentlich die Vertragspartner selbst zu tragen haben. Für Provisionsanpassungsklauseln gelten dieselben Kriterien wie für Zinsanpassungsklauseln. Sie müssen kalkulierbar und zumutbar sein.

Was die Kosten für Verkaufsunterlagen anbelangt, hängt es von Branchenüblichkeit und Tätigkeitsbild ab, was kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Die Rechtsprechung hat mittlerweile klare Abgrenzungskriterien aufgestellt:

Alle produktspezifischen Hilfsmittel (Vertragsdokumente, Prospekte, Flyer, Berechnungssoftware) muss ein Unternehmen kostenlos zur Verfügung stellen. Produktunspezifische, allgemeine Hilfsmittel, die üblicherweise zur Einrichtung des Gewerbebetriebs des Handelsvertreters gehören, braucht ein Unternehmen jedoch nicht bereit zu stellen.

Dazu zählen die typischen Büromaterialien und die typische Geschäftsausstattung wie Kfz, Telefone, gängige Personalcomputer mit entsprechender Standard-Software sowie anderweitige gängige Hardware (Drucker, Blackberrys et cetera).

Aufkleber, Spielzeug und Süßigkeiten sind gratis

Werbegeschenke wie Aufkleber, Süßigkeiten, Spielsachen und andere Nettigkeiten mit dem Unternehmenslogo des Unternehmens sind ebenfalls generelle Werbemittel und stellen Unterlagen dar, die dem Finanzdienstleister kostenlos zur Verfügung zu stellen sind (OLG Köln, Urteil vom 11. September 2009, Az.: 19 U 64/09 sowie OLG Celle, Urteil vom 10. Dezember 2009, Az.: 11 U 51/09).

Bei der Belastung mit Kosten für eine Zeitschrift kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Meist handelt es sich auch dabei um Werbung für das Unternehmen, selbst wenn eine Zeitschrift am Kiosk gekauft werden kann. Werbemittel müssen dem Kunden nicht zwingend kostenlos zur Verfügung gestellt werden (siehe OLG-Celle-Urteil).

Für die Kosten der Fortbildung und für Schulungen eines Handelsvertreters gelten diese Grundsätze nicht. Fortbildungen und Schulungen gehören in erster Linie zur Sphäre des Handelsvertreters, der davon profitiert.

Seite 3: Entwarnung bei Abschlussgebühren für Bausparverträge

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