34f GewO: Nichts für „Alte Hasen“
Vermittler von Finanzanlagen müssen in Zukunft ihre Sachkunde gemäß Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) nachweisen. Für die aktuelle Ausgabe hat Cash. mit Unternehmen und Schulungsanbietern über den gestiegenen Weiterbildungsbedarf gesprochen.
Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurden die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) durch die Einfügung von Paragraf 34f erweitert. Die Vermittlung von Finanzanlagen wird damit erlaubnispflichtig. Der neue Paragraf unterteilt die Vermittlung in drei Bereiche: Investmentfonds, Anteile an geschlossenen Fonds, sonstige Vermögensanlagen, wobei auch nur für einzelne Teilbereiche die Erlaubnis beantragt werden kann.
Neben persönlicher Zuverlässigkeit und geordneten Vermögensverhältnissen hat der Vermittler zukünftig eine Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachzuweisen. Für Letzteres muss der Finanzanlagenvermittler – soweit er nicht einen gleichgestellten Abschluss (siehe Kasten auf Seite zwei) besitzt, eine Prüfung als „Geprüfte/r Finanzan- lagenfachmann/-frau IHK“ erfolgreich absolvieren.
Das gilt auch für Beschäftigte eines Vermittlers, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken. Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig. Ab dem 1. November 2012 gelten bereits die Regelungen für die Ablegung der Sachkundeprüfung. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Erlaubnisbereichen.
Nicht alle Vermittler müssen den Sachkundenachweis erbringen. Von der sogenannten „Alte-Hasen-Regelung“ profitieren Anlageberater, die seit 1. Januar 2006 ununterbrochen tätig waren und diese Tätigkeit durch Vorlage der Erlaubnisurkunde und der lückenlosen Prüfberichte nach Paragraf 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nachweisen können. Diese Regelung soll gewährleisten, dass Berufserfahrung als Sachkunde gewertet wird. Dennoch sind auch für erfahrene Vermittler die Details der Vorschrift zu beachten.
Seite zwei: Der Sachkundeprüfung gleichgestellte Abschlüsse

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