34f GewO: Nichts für „Alte Hasen“

„Aus sehr vielen Gesprächen wissen wir, dass tatsächlich viele Berater nicht von der Alten-Hasen-Regelung profitieren werden“, warnt der Geschäftsführer der Deutschen Makler Akademie (DMA) Norbert Lamers. Wer bereits eine Versicherungsvermittler- oder Versicherungsberatererlaubnis gemäß Paragraf 34d beziehungsweise 34e GewO besitzt, aber keinen der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschluss nachweisen kann, braucht lediglich den schriftlichen Prüfungsteil zu absolvieren.

Dies gilt aber nur dann, wenn er eine Erlaubnis ausschließlich für Investmentfonds beantragen möchte. Diese Sonderregelung betrifft auch Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.

 

Grafik zum Vergrößern anklicken

Der praktische Prüfungsteil muss ebenfalls nicht abgelegt werden, wenn der Vermittler die IHK-Sachkundeprüfung als Versicherungsberater absolviert hat oder einen vor dem 1. Januar 2009 abgelegten Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. besitzt und eine auf Investmentfonds beschränkte Prüfung ablegt oder der Gewerbetreibende bereits eine beschränkte Erlaubnis besitzt, die er auf weitere Produktkategorien erweitern will.

Den kompletten Artikel zum Thema Weiterbildung mit einer Aufstellung der aktuellen Offerten der wichtigsten Schulungsanbieter zur Prüfungsvorbereitung finden Sie in der aktuellen Ausgabe (10/2012). (jb)

Grafik: Cash.

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments