Beraterregister: Bafin darf Daten speichern

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Klagen mehrerer Sparkassenmitarbeiter gegen die Speicherung personenbezogener Daten im Mitarbeiter- und Beschwerderegister der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin) abgewiesen. Die Kläger wollten die Löschung ihrer Daten erwirken.

Die Kläger wollten mit der Klage die Löschung personenbezogener Daten (unter anderem Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Beginn der beruflichen Tätigkeit und die jeweilige Funktion im Sparkassenwesen) im Beraterregister der Bafin erreichen, da die Speicherung dieser Daten einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte darstelle. Insbesondere verletzt die Speicherung nach Meinung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Gleichheitsgebot.

Die Bafin widerspricht dieser Auffassung und beruft sich auf die gesetzliche Regelung, die zur Speicherung der Daten im Beraterregister berechtigte und auch im Einklang mit der Verfassung stehe. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seines Urteils festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Löschung der personenbezogenen Daten hätten und hat insoweit ausgeführt, dass die der Datenspeicherung zugrunde liegende gesetzliche Regelung im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verfassungsgemäß sei.

Datenspeicherung verfassungsgemäß

Laut Paragraf 34d WpHG darf ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen einen Mitarbeiter nur dann mit der Beratung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Zum Zwecke der Überprüfung sieht das Gesetz vor, dass die Bafin eine interne Datenbank führen darf, die personenbezogene Daten der Anlageberater enthält.

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Durch die Speicherung dieser Daten durch die Bafin werde auch nicht in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitarbeiter eingegriffen den Betroffenen nach der Mitarbeiteranzeigeverordnung des Wertpapierhandelsgesetzes von vornherein bekannt sei, dass personenbezogene Daten gespeichert würden, so das Gericht in seiner Begründung. Darüber hinaus könne von einer allgemeinen Speicherung beliebiger Daten in unbegrenztem Umfang und ohne konkreten Anlass keine Rede sein.

 

Seite zwei: Urteil noch nicht rechtskräftig

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