Falschberatung: OLG Düsseldorf nimmt Anleger in die Pflicht

Die Verjährung von Ansprüchen beginnt bereits, wenn mehrere Jahre lang Ausschüttungen prognosewidrig gegen Null tendieren und der Anleger den Ursachen dieser Entwicklung nicht nachgeht. Dies sei „grob fahrlässig“, so das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil zur Falschberatung.

Gastbeitrag von Oliver Renner, Rechtsanwälte Wüterich Breucker

Das OLG führt aus, dass es den Anlegern spätestens ab 2007 zuzumuten gewesen sei, die Beklagten in Anspruch zu nehmen, weil dann klar gewesen wäre, dass die Empfehlung der Fondsbeteiligung als sichere Altersvorsorge eine Beratungspflichtverletzung war.

Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in zehn Jahren berechnet ab Zeichnung beziehungsweise in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in denen der Anleger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatten.

Ausschüttungen wurden immer geringer

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 6. November 2014 (Az.: 16 U 19/14) mit einer sehr lebensnahen Begründung Verjährung angenommen, wenn über mehrere Jahre hinweg Ausschüttungen prognosewidrig gegen Null tendieren und der Anleger dem Ausmaß und den Ursachen dieser Entwicklung nicht nachgeht.

Demnach wurden in den ersten Jahren nach Zeichnung noch Ausschüttungen vorgenommen. Diese nahmen im Laufe der Jahre allerdings stetig ab.

Von 2002 bis 2007 wurden Ausschüttungen von unter einem Prozent vorgenommen und ab 2008 erhielten die Anleger gar keine Ausschüttungen mehr.

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Anleger sollte „drastischer Entwicklung“ nachgehen

„In einer Situation, in der über mehrere Jahre zum Einen die Ausschüttungen prognosewidrig gegen Null tendierten und zum Anderen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte von dem D… hierzu keinerlei Erläuterungen oder sonstige Lebenszeichen erhielten, wäre von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie dem Ausmaß und den Ursachen dieser drastischen Entwicklung nachgehen. Dies nicht zu tun, war grob fahrlässig“, so das OLG in seiner Urteilsbegründung.

Seite zwei: Untätigkeit des Anlegers nicht nachvollziehbar

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