Quirin Bank: Honoraranlageberatungsgesetz greift zu kurz

Seit dem 1. August 2014 ist das Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente in Kraft. Karl Matthäus Schmidt, Vorstand der Berliner Quirin Bank, zieht eine gemischte Bilanz.

Karl Matthäus Schmidt: “Das Honoraranlageberatungsgesetz war ein wichtiger Schritt, um den Boden für die Honorarberatung in Deutschland zu bereiten.”

Das Honoraranlageberatungsgesetz sei ein wichtiger Schritt, um den Boden für die Honorarberatung in Deutschland zu bereiten und stärke die unabhängige Finanzberatung, heißt es in einer Mitteilung des auf Honorarberatung spezialisierten Instituts. „Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass das Gesetz in einigen wichtigen Punkten zu kurz greift“, sagt Schmidt.

Eine Schwachstelle des Gesetzes ist es seiner Ansicht nach, dass es noch nicht auf sämtliche Anlageprodukte angewendet wird. „Nach wie vor umfasst die Honorarberatung keine Versicherungen – für Anleger, die sich ganzheitlich unabhängig beraten lassen möchten, ist dies schwer nachvollziehbar“, erläutert Schmidt.

Regelung des Versicherungsbereichs gefordert

Die Quirin Bank begrüße jedoch die Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, auch bei der Beratung und Vermittlung von Versicherungen die Honorarberatung gesetzlich zu verankern.

Ein Manko sei auch, dass Honorare für Anleger weiterhin nicht steuerlich absetzbar seien. „Die steuerliche Gleichstellung von Honoraren und Provisionen ist zwingend zu regeln. Heute wirken sich Provisionen steuermindernd auf die Abgeltungssteuer aus, Honorare dagegen nicht“, so Schmidt.

Begriffsschutz für „Honorarberater“ schaffen

Problematisch ist laut Schmidt zudem, dass es zwar die geschützten Bezeichnungen „Honoraranlageberater“ oder „Honorar-Finanzanlageberater“ gebe, der Begriff „Honorarberater“ aber ungeschützt sei.

„Wir brauchen eine klare Bezeichnungspflicht, die es dem Verbraucher ermöglicht, das jeweilige Vertriebsmodell unmittelbar zu erkennen. Deshalb plädiere ich dafür, dass sich provisionsvergütete Modelle als Vermittler ausweisen und sich nur echte Honorarberater als Berater bezeichnen dürfen“, fordert Schmidt.

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Die Kritikpunkte sind nach Ansicht Schmidts auch die Gründe dafür, dass die Zahl der bei der Bafin registrierten Honoraranlageberater und auch der bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer verzeichneten Honorar-Finanzanlagenberater nur gering ist. (jb)

Foto: Quirin Bank

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