Honorarberatung: Zweigleisig zum Erfolg?

Nach derzeitigem juristischen Auslegungsstand der Gewerbeordnung dürfen Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach Paragraf 34f GewO Kunden auch gegen Honorar beraten, während es Honorar-Anlageberatern verboten ist, Provisionen anzunehmen. Ein Hinderungsgrund für die Honorarberatung – oder eine Chance.

Die in der MiFID II verankerte klare Unterscheidung zwischen provisionsorientierter Beratung und Honorarberatung wurde von vielen Beobachtern als eine klare Präferenz für das honorarbasierte Beratungsmodell gewertet.

Volker Britt, Geschäftsführer der Göttinger Plattform für Honorarberatung Honorarkonzept, sieht hierin das größte Hindernis für interessierte Berater und Unternehmen.

„Das Honorarberatungsanlagegesetz untersagt eine gleichzeitige Ausübung einer provisionsbasierten Beratertätigkeit. Aus dieser eng regulierten Bedingung der Tätigkeit als Honorar- (Finanz-)Anlagenberater resultiert meines Erachtens die geringe Nachfrage von Banken und freien Vermittlern nach diesem Beratungsmodell“, erläutert Britt.

„Obwohl viele Anbieter von Anlageberatung unserer Erfahrung nach offen für das Thema Honorarberatung sind, ist die Angst vor den wirtschaftlichen Folgen einer einseitigen Festlegung auf die Honorarberatung zu groß“, so der Honorarkonzept-Geschäftsführer.

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„Aktuelle Situation bewusst nutzen“

Was sich zunächst negativ auf die Honorarberatung auswirkt, könnte in der langfristigen Betrachtung aber auch eine Chance sein, ein breiteres Interesse an der Vergütungsform zu wecken, glaubt Ulf Niklas von der Bundesinitiative der Honorarberater.

„Viele Finanzanlagenvermittler können die aktuelle Situation auch bewusst nutzen, um ihr Geschäftsmodell erst allmählich auf Honorarberatung umzustellen“, meint der Berliner Honorarberater.

Für die Berater ist das die „sicherere Variante“ des Umstiegs, denn für Honorar- Finanzanlagenberater und den Honorar- Anlageberater gibt es weder Übergangsfristen oder ein Altbestandsschutz.

„Vor dem Hintergrund einer möglicherweise nicht gesicherten Kundennachfrage nach Honorarberatung wünschen sich gerade Finanzanlagenberater eine Mischform und möchten es den Kunden überlassen, ob er die Beratung via Honorar oder Provision vergüten möchte“, berichtet Honorarkonzept-Geschäftsführer Britt.

Seite zwei: MiFID II: Klare Präferenz für das honorarbasierte Modell

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