OLG Köln erteilt angeblicher Aufklärungspflicht eine Absage

Der Kommanditist einer Publikums-GmbH & Co. KG haftet auch für die Schuld der Komplementärgesellschaft nach Paragraf 31 GmbHG nur im Verhältnis seiner Einlage. Bei einer Stammeinlage der Komplementär-GmbH in Höhe von 25.000 Euro und Kommanditkapital in Höhe von 25.000.000 Euro (wie im vom OLG Köln entschiedenen Fall), würde die anteilige Haftung des einzelnen Anlegers 1/1000 seiner Einlage betragen.

Nach dem OLG Köln „spricht nichts dafür, dass sich das hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klägerin nach Paragrafen 30, 31 GmbHG für deren Anlageentscheidung von Bedeutung war“.

[article_line tag=“BGH-Urteil“]

Ausschüttung muss auf Gewinnen basieren

Zudem setzt eine Haftung nach GmbHG voraus, dass das Stammkapital der Komplementär-GmbH zu dem Zeitpunkt der Ausschüttung angegriffen wird. Gleichzeitig muss die Ausschüttung auf Gewinnen basieren, denn eine bloße Einlagenrückgewähr würde eine Haftung nach Paragraf 171 HGB nach sich ziehen. Auch dieses Szenario ist äußerst unwahrscheinlich.

Die Komplementärin ist regelmäßig selbst am wirtschaftlichen Ergebnis des Fonds beteiligt und erhält zudem eine meist auskömmliche Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit. Vor diesem Hintergrund ist die Gefahr einer Unterkapitalisierung der Komplementärin zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fondsgesellschaft Gewinne erwirtschaftet hat, nicht nur gering, sondern in der Regel faktisch ausgeschlossen.

Seite drei: Eintrittswahrscheinlichkeit von Bedeutung

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments