Regulatorischer Rundumschlag: Erhöhter Handlungsbedarf

Die MiFID II bedarf als Richtlinie noch der Umsetzung in nationales Recht, auch stehen noch Delegierte Rechtsakte zur Konkretisierung durch die Kommission aus.

Zu Letzteren hat die ESMA jedoch bereits ihren finalen Technical Advice als Empfehlung vorgelegt. Ferner hat die ESMA zu den ebenfalls noch ausstehenden Regulatory und Implementing Technical Standards (RTS, ITS) ein detailliertes Konsultationspapier vorgelegt. Diese ESMA-Dokumente bieten wichtige Indikationen für die nun anstehenden Umsetzungsarbeiten bei Finanzvertrieben und Produktherstellern.

Erheblicher Anpassungsbedarf

Zur weiteren Verbesserung des Anlegerschutzes und Schließung vorhandener Regelungslücken sieht der Entwurf für ein Kleinanlegerschutzgesetz vom 29. Dezember 2014 insbesondere folgende Neuerungen vor: Ausdehnung des Vermögensanlagenbegriffs unter anderem auf partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen, Konkretisierungen und Erweiterungen der Prospektpflicht, Prospektgültigkeitsdauer von zwölf Monaten, Ad-hoc-Mitteilungen renditerelevanter Umstände auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots, 24-monatige Mindestlaufzeit der Vermögensanlage, Verschärfung der Rechnungslegungspflichten.

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Ferner nimmt der Entwurf die MiFID II-Vorschläge für eine aufsichtsrechtliche Produktintervention und das Produktfreigabeverfahren (Product Governance) nebst Zielmarktbestimmung vorweg.

Bereits die vorstehenden Neuerungen bedeuten erheblichen Anpassungsbedarf. Dem hat der Bundesrat in seiner am 6. Februar 2015 vorgelegten Stellungnahme „eins oben draufgesetzt“, indem er zur Vermeidung einer Aufsichtsarbitrage für Emittenten von Vermögensanlagen die Einführung von aus dem KAGB bekannten allgemeinen Organisationspflichten für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation (insbesondere Risikomanagementsystem), Zuverlässigkeits- und Geeignetheitsanforderungen an die Geschäftsführung und Mindestkapital des Emittenten verlangt, was für Produkthersteller weiteren grundlegenden Anpassungsbedarf auslösen würde, sicherlich auch einigen Diskussionsbedarf.

Der Autor Dr. Ludger C. Verfürth LL.M. ist Partner bei der internationalen Kanzlei Norton Rose Fulbright in Hamburg.

Foto: Shutterstock

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