Regelungslücke bei Zweitmarkttransaktionen

Die Frage, wie die Vermittlung von Anteilen an Alternative Investment Funds (AIFs) auf dem Zweitmarkt geregelt wird, ist derzeit noch offen. Der Gesetzgeber setzt bei der Vermittlung von Sachwertanlagen generell eine Transaktion zwischen Kunde und Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) voraus – auf dem Zweitmarkt findet sie allerdings zwischen altem und neuem Anleger statt.

Kai von Ahnen, Fondsbörse Deutschland

Noch offen ist die Frage, wie die Vermittlung von Anteilen an AIFs auf dem Zweitmarkt geregelt wird.

Der Maklervertrag wird zwischen Kunde und beispielsweise der Fondsbörse Deutschland geschlossen. Letztere bestimmt als Makler den Preis gemäß Marktordnung und wickelt die Transaktion unter börsenseitiger Aufsicht ab.

Doch Anlagevermittler im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) ist auch der freie Finanzberater, der mit seinem Kunden den Maklerauftrag ausfüllt und diesen an die Fondsbörse Deutschland weiterleitet. Insbesondere wenn er für diese Tätigkeit eine Provision erhält.

Dazu stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in dem Merkblatt „Hinweise zum Tatbestand der Anlagevermittlung“ aus dem Juni 2013 klar: „Die Vermittlung im Sinne der Vorschrift erbringt zunächst, wer als Bote die Willenserklärung des Anlegers, die auf die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten gerichtet ist, an denjenigen, mit dem der Anleger ein solches Geschäft abschließen will, weiterleitet.“

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Primär- und Sekundärmarkt gleichbehandelt

Darüber hinaus gilt die in Paragraf 1 Absatz 1a Nummer 1a KWG gegebene Definition von Anlageberatung auch für Zweitmarktanteile. Danach ist Anlageberatung die „Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird“.

Seite zwei: Erlaubnis nach Paragraf 34 f GewO

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