Geldwäsche wird heikles Thema für Finanzdienstleister

Am 25. Juni 2015 ist die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Sie dürfte im Jahr 2016, spätestens aber in 2017 in nationales Recht umgesetzt werden, wobei der nationale Gesetzgeber diesen Standard zwar nicht unter- aber durchaus überschreiten darf. Trotzdem bleibt auch beim sorgfältigen und redlichen Finanzdienstleister oft Unklarheit und manchmal auch ein bitterer Nachgeschmack, wenn er sich schon jetzt im Paragraphen-Dschungel zurechtfinden soll.

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Das Geldwäschegesetz wendet sich in seinem Paragraf 2 insbesondere an Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherer und die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre, Vermittler und Berater.

Die dortigen Anforderungen sind auch regelmäßig in die Vertriebsprozesse bereits integriert und zählen zum Standard. Mit diesem Standard werden aber meist nur die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die Identifizierungspflicht und allenfalls sehr formale Regelungen zur Identifizierung einer verstärkten Sorgfaltspflicht im Sinne des Paragraf 6 Geldwäschegesetz (GwG) abgedeckt.

Weit gefasste Definition der Geldwäsche

Inhaltlich wird oft zu wenig bedacht, dass Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche dem in Rede stehende Anlagebetrag zeitlich fast „unendlich“ anhängen können. Noch allgemein nachvollziehbar ist dies, wenn der in Rede stehende Betrag unmittelbar aus illegalen Quellen stammt. Zu den Vortaten gehört jedoch auch die (gewerbsmäßige) Steuerhinterziehung, selbst wenn die Vermögenswerte, auf die sich die Steuerhinterziehung bezieht, legal erworben wurden.

Das Strafrecht (Paragraf 261 des Strafgesetzbuches) stellt zudem klar, dass sogar durch die Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen oder unrechtmäßig erlangte Steuererstattungen Gegenstand der Geldwäsche sein können. Wer also durchaus „legales“ Geld, welches er eigentlich zur Begleichung einer – höheren – Steuerzahlung hätte verwenden müssen, verschleiert oder dessen Auffinden gefährdet, kann bereits Geldwäsche begehen.

Seite drei: Weitreichende Pflichten des Finanzdienstleisters

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