BGH stellt Grundsätze zur Vertriebshaftung auf den Kopf

Demnach ist es im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds regelmäßig nicht erforderlich, auch die genaue Höhe der bei den jeweiligen Zielfonds anfallenden Kosten (hier: Managementfees) anzugeben.

„Dies gilt auch, wenn bei dem als Teil-Blind-Pool ausgestalteten Dachfonds bereits einzelne Zielfonds ausgewählt sind, in die investiert werden soll“, so der Leitsatz weiter (III ZR 254/15).

Das OLG Karlsruhe hatte gegenteilig entschieden und dabei auch noch abenteuerliche Berechnungen zur angeblichen Höhe der Provision angestellt (mehr dazu im Löwer-Kommentar in der kommenden Woche). Es muss nun neu urteilen und die noch offene Frage der rechtzeitigen Prospektübergabe klären, die auch in diesem Fall eine Rolle spielt.

Fonds von König & Cie.

Das Urteil, bei dem es um Beteiligungen von insgesamt 750.000 Euro an einem Private-Equity-Fonds von König & Cie. aus dem Jahr 2006 ging, ist vor allem deshalb relevant, weil eine gegenteilige Entscheidung des BGH wohl eine weitere Welle von Haftungsprozessen ausgelöst hätte (auch wenn in diesem Segment kein flächendeckendes Desaster wie etwa bei Schiffsfonds zu verzeichnen ist).

Denn in Prospekten von Private-Equity- und anderen Dachfonds wird regelmäßig nur die generelle Struktur der Zielfondskosten beschrieben, nicht aber deren genaue Höhe. Wäre das Urteil anders ausgefallen, hätten die Anlegeranwälte bei Dachfonds, die sich nicht nach den Vorstellungen ihrer Mandanten entwickeln, wohl meistens leichtes Spiel gehabt.

Das hätte grundsätzlich auch reine Blind Pools betroffen. Sie zeichnen meistens schon während der Platzierungsphase Zielfondsbeteiligungen, veröffentlichen hierzu aber in der Regel nicht jedes Mal einen Prospektnachtrag. Dieses Thema ist nun aber vom Tisch. (sl)

Foto: BGH / Joe Miletzki

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