Erbrecht: Die fünf größten Irrtümer

Fünfter Irrtum: Privatschriftliche Testamente können auch mit Computer oder Schreibmaschine verfasst werden.

Laut Streichert schreibt das Gesetz eindeutig vor, dass privatschriftliche Testamente vom Erblasser persönlich und in Handschrift verfasst werden müssen.

Darüber hinaus müssen bei derartigen Testamenten bestimmte Hinweise wie Zeitpunkt und Ort der Errichtung des Testaments klar erkennbar sein.

Das Gesetz lässt den Einsatz von Computer oder Schreibmaschine laut Rechtsanwalt nur beim notariellen Testament zu. (bm)

Foto: Shutterstock

 

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